Magnus Hirsch ist Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte in Frankfurt. |
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EuGH vom 12.7.2011 |
Der Fall
Der französische Kosmetikkonzern L'Oréal hatte vor dem britischen High Court gegen die Online-Verkaufsplattform Ebay geklagt, weil er sich durch Angebote auf der Ebay-Internetseite in seinen Markenrechten verletzt sah.
Unter anderem ging es um die Verwendung von Schlüsselwörtern für Suchmaschinen, die den Ebay-Nutzer auf Angebote von Produktfälschungen, Parallelimporten und unverpackter Markenware leiteten. Die verwendeten Schlüsselworte entsprachen teilweise auch Produktnamen von L'Oréal.
Der Kosmetikhersteller warf Ebay neben der Verwendung der Schlüsselwörter vor, sich nicht ausreichend darum zu bemühen, den Verkauf von illegalen Waren zu verhindern. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung legte der britische High Court dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen dazu vor, inwiefern der Betreiber eines Internetmarktplatzes verpflichtet ist, Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern.
Das Urteil
Der Gerichtshof differenziert in seinem Urteil zunächst zwischen privater und gewerblicher Verkaufstätigkeit: Nur wenn der Verkäufer im geschäftlichen Verkehr handele, könne sich der Inhaber der Marke gegenüber der Onlineplattform auf seine ausschließlichen Rechte an der Marke berufen. Außerdem müsse sich das Angebot auf dem Onlinemarktplatz an Verbraucher in der EU richten.
Der EuGH stellt fest, dass der Betreiber einer Internetplattform fremde Marken nicht schon dadurch benutzt, dass er Verkäufern lediglich die Möglichkeit bietet, entsprechende Zeichen auf seiner Website erscheinen zu lassen. Für diese Art der Mitwirkung komme ihm ein Haftungsprivileg zu, das Erbringer von Onlinediensten unter bestimmten Umständen von der Verantwortung für etwaige Rechtsverletzungen durch die Verkäufer freistellt.
Spielt der Plattformbetreiber jedoch eine aktive Rolle bei der Vermarktung der angebotenen Waren, etwa indem er Werbung für solche Angebote schaltet oder besagte Schlüsselwörter verwendet, trifft ihn die volle Verantwortlichkeit. Selbst ohne aktives Zutun ist er für die Warenangebote auf seiner Seite verantwortlich, wenn er die Rechtswidrigkeit des Angebots vernünftigerweise hätte erkennen können und wenn er nicht unverzüglich dagegen eingeschritten ist. Schließlich muss er Maßnahmen ergreifen, um auch künftigen Verletzungen wirksam vorzubeugen. Der EuGH gab außerdem den nationalen Gerichten, die über die Sicherstellung des Markenrechts im Einzelfall entscheiden müssen, auf, Maßnahmen zu ergreifen, die "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein müssen.










