Armin Pfirmann und René Schäfer sind Steuerberater und Partner der Kanzlei Dornbach in Saarbrücken. |
Der Fall
Im ersten Verfahren (I R 89/10) hatte eine Aktiengesellschaft (AG) im Jahr 2001 Aktien dreier anderer börsennotierter Gesellschaften erworben und diese in ihrem Anlagevermögen bilanziert. Zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2001 waren die Kurswerte dieser Aktien um bis zu rund 35 Prozent gesunken, woraufhin die AG den Wert der Aktien zum Teil gewinnmindernd abschrieb. Das Finanzamt erkannte diese Teilwertabschreibungen aber nicht an. Der Wert der abgeschriebenen Aktien sei „nicht voraussichtlich dauernd gemindert“.
Im zweiten Fall (I R 7/11) ging es ebenfalls um die teilweise Abschreibung, dieses Mal aber von Anteilen an Investmentfonds, deren Vermögen überwiegend aus börsennotierten Aktien bestand. Auch hier meinte das Finanzamt, dass trotz gesunkener Depotwerte voraussichtlich keine dauernde Wertminderung vorlag.
Das Urteil
Die Richter am Bundesfinanzhof (BFH) verwarfen in beiden Fällen die Meinung der Finanzverwaltung. Die Kläger hätten zu Recht die Aktien sowie die Investmentfondsanteile teilweise abgeschrieben. Es liege jeweils ein Fall von Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vor: Danach dürfen Wirtschaftsgüter bei einer „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ zulasten des Gewinns auf ihren niedrigen Teilwert abgeschrieben werden.
Bei börsennotierten Aktien liege eine Wertminderung im Sinne des Gesetzes vor, wenn deren Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist – und zwar um mehr als fünf Prozent, womit die Bagatellgrenze überschritten ist. Das gilt auch, wenn sich die Kurse nach dem Stichtag wieder erholen. Bei Investmentfonds, deren Vermögen überwiegend aus börsengehandelten Aktien bestehe, gilt laut BFH das Gleiche.
Die Folgen
Die Urteile sind ein Doppelschlag gegen die Finanzverwaltung. Die hatte 2009 nämlich versucht, mit einem Nichtanwendungserlass eine frühere, ähnliche Grundsatzentscheidung des BFH aus dem Jahr 2007 teilweise auszuhebeln. Seither verlangte der Fiskus, dass Aktien nur dann teilweise abgeschrieben werden dürfen, wenn sie am Bilanzstichtag mindestens satte 40 Prozent oder an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen immerhin noch mindestens 25 Prozent an Wert im Vergleich zum Erwerbskurs verloren hatten.
Die Münchner Richter erleichtern nun mit ihren Urteilen ganz wesentlich die Teilwertabschreibungen auf Aktien und Investmentanteile. Die Richter sprachen sich dagegen aus, bei jeder im Wert gefallenen Aktie eine Prüfung zu verlangen, von welcher Dauer die jeweilige Kursdifferenz sein werde. Diese Einzelfallprüfung würde sowohl die Finanzämter als auch die Steuerpflichtigen überfordern. Das Gesetz müsse möglichst einfach und gleich angewandt werden. Der Kurswert am Bilanzstichtag sei aussagekräftig und daher maßgeblich.
Teilwertabschreibungen wirken sich im Betriebsvermögen insbesondere von Einzelunternehmern zu 60 Prozent steuerlich ergebnismindernd aus. Allerdings muss auch erwähnt werden, dass sie sich bei Kapitalgesellschaften – abgesehen von Banken und Finanzdienstleistern – aufgrund der seit 2002 geltenden Steuerfreiheit von Dividenden und Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen meist nicht bemerkbar machen, bei Kurserholungen können sie gar zu Steuerbelastungen führen. Deshalb sollte sorgfältig überlegt werden, ob man eine Teilwertabschreibung, die steuerlich möglich wäre, nicht doch lieber vorsorglich unterlässt.
Die neuen Grundsätze des BFH sollten auch bei börsennotierten Aktien gelten, die sich im Umlaufvermögen befinden. Darüber hinaus dürften sie auch auf nicht realisierte Kursverluste bei Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten anwendbar sein, weil der Devisenmarkt die gleiche Informationseffizienz besitzt wie der Kapitalmarkt – auch wenn das der IV. Senat des BFH im Fall von langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten bisher (zu Unrecht) noch anders sah.
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