Ursprünglich galt die Steuerfreiheit auch wenn das Geschäft innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt.
Laut Bundesfinanzhof gilt das aber nicht mehr, wenn ein unbebautes, bislang als Garten genutztes Nachbargrundstück veräußert wird und der Besitzer weiterhin in seinem Domizil wohnen bleibt (Az.: IX R 48/10). Denn der Fiskus begünstigt Grundbesitz nur dann, wenn der Eigentümer selbst oder seine Familie eine Immobilie dauerhaft bewohnt.
Das Privileg hat zum Ziel, die Deutschen in ihrer Mobilität nicht einzuschränken. Es soll verhindern, dass ein Hausverkäufer eine Spekulationssteuer zahlen muss, obwohl er seine selbst genutzte Immobilie nicht zu Spekulationszwecken aufgibt - etwa wenn er wegen eines Wechsels des Arbeitsorts gezwungen ist, sein Haus auf den Markt zu bringen. Das unbebaute Grundstück nebenan oder die Gartenanlage muss also nur begünstigt werden, wenn diese Flächen zum Gebäude gehören, das eigenen Wohnzwecken dient, betonten die Richter.
Grundsätzlich unterliegen der Spekulationssteuer Immobilienverkäufe innerhalb von zehn Jahren. Das gilt auch für offene und geschlossene Immobilienfonds, die ihren Bestand verkaufen. Da der Verkaufsgrund bei nicht selbst genutzten Immobilien unerheblich ist, greift das Finanzamt auch dann auf die Gewinne zu, wenn finanzielle Notlage, berufliche Abordnung, Krankheit oder Grundstücksenteignung gegen Entschädigung für den Besitzerwechsel verantwortlich waren.
Schummeln geht dabei nicht. Denn der Notar sendet dem Fiskus automatisch eine Kopie des Kaufvertrags zu, vorrangig für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Die Information erhält aber auch der Sachbearbeiter, der sich um die Einkommensteuererklärung kümmert.
Werden die zehn Jahre um einen Tag überschritten, geht der Fiskus leer aus.
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