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27.04.2011
Zweifel an der Bewertung der Grunderwerbsteuer
Zweifel an der Bewertung der Grunderwerbsteuer
Foto: Getty
Investor-Artikel

Umstrittene Bemessungsgrundlagen

Einsprüche gegen Grundsteuer ruhen

von Robert Kracht

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich mit der Grund- und Grunderwerbsteuer, da in beiden Fällen die Berechnung der Steuer nicht mehr zeitgemäß erscheint. Die Richter sprechen gar von Willkür.

Immobilienbesitzer können die endgültige Zahlung der Grundsteuer mit Verweis auf die umstrittene Berechnungsmethode offenhalten. Die Finanzämter lassen jetzt alle Einsprüche gegen die Bescheide bis zur endgültigen Entscheidung ruhen, weil der Bundesfinanzhof (BFH) verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hatte und der Fall jetzt beim Bundesverfassungsgericht unter Az. 2 BvR 287/11 anhängig ist.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einem aktuellen Erlass darauf hin, dass lediglich Anträge auf Aufhebung der Festsetzungen abgelehnt werden. Strittig ist, ob die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer noch realistisch ist, weil sie noch auf den Einheitswerten von 1964 und in Ostdeutschland sogar auf den Wertverhältnissen von 1935 beruht. Laut BFH ist diese Regelung nur bis Ende 2006 zu tolerieren. Durch ruhende Einsprüche können sich Hausbesitzer ohne eigene Begründung an den Musterfall dranhängen und bei positivem Ausgang auf eine geringere Grundsteuer hoffen.

Auch bei der Grunderwerbsteuer hat der Bundesfinanzhof Zweifel an deren Bemessung nach den Grundbesitzwerten geäußert. Zur Klärung dieses Sachverhaltes wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Finanzämter setzen Bescheide in dieser Sache daher nur vorläufig fest. In der Regel wird die Steuer anhand des Kaufpreises einer Immobilie berechnet. In einigen Fällen wie etwa bei Grundstückübergängen aufgrund von Firmenumwandlungen und -übertragungen richtet sich die Bemessungsgrundlage aber nach pauschalen Grundbesitzwerten. Daher kommt es nach Ansicht der Richter zu willkürlichen Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz im Grundgesetz unvereinbar sind (Az.: II R 23/10).


Quelle: ftd
© 2011 capital.de

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