30.05.2005

Trennung mit Augenmaß

Regeln bei der Gütertrennung

von Catrin Gesellensetter

Wer sich für einen Ehevertrag entscheidet, sollte nicht über das Ziel hinausschießen. Die wichtigsten Regeln bei der Gütertrennung.

Mutterschutz. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft geht von klassischen Vater-Mutter-Kind-Familien aus. Ein Partner arbeitet, der andere versorgt den Nachwuchs. Solange beide Partner verdienen und Vermögen bilden, kann eine Gütertrennung beiden Parteien gerecht werden. Allerdings sollte mit Geburt des ersten Kindes die gesetzliche Regelung neu aufleben, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Diese so genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft lässt sich vertraglich festhalten.

Ausschluss. Eine moderate Spielart der Gütertrennung ist auch deren Beschränkung auf einzelne Vermögenswerte. "Wer ein traditionsreiches Familienunternehmen führt, sollte vor der Hochzeit darauf bestehen, dieses beim Zugewinnausgleich außen vor zu lassen", rät Notar Karl Jakob Fischbach. So bleibt bei einer Scheidung der Bestand der Familiendynastie gewahrt.

Dienstvertrag. Arbeitet ein Ehegatte in einem Betrieb mit, der allein dem Vermögen seines Partners zugeordnet ist, sollte das Paar peinlich darauf achten, dass die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses exakt festgelegt sind. "Besteht für die Tätigkeit ein schriftlicher Arbeitsvertrag, bestimmen sich die gegenseitigen Pflichten nur nach diesem Dokument", so Rechtsanwältin Andrea Peyerl. Andernfalls - etwa wenn ein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt - muss im Scheidungsfall ein Ausgleich unter Billigkeitsaspekten getroffen werden. Das kann den Inhaber zwingen, den einstigen Partner auszuzahlen und den Bestand des Unternehmens gefährden.

Expertenrat. "Ist der Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht mehr möglich, sollten sich Betroffene nicht scheuen, mit einem spezialisierten Anwalt oder Wirtschaftsprüfer den Wert der eigenen Mitarbeit für das Unternehmen genau zu ermitteln", so der Rat von Expertin Peyerl. Stichtag für die Berechnung solcher Billigkeitsansprüche ist jedoch nicht der Tag der Scheidung, sondern der Zeitpunkt, an dem die Zusammenarbeit beendet wird.

Erbrecht. Eines der gravierendsten Probleme der Gütertrennung ist der steuerliche Nachteil im Erbfall. Grund: Erbschaftsteuer muss der Hinterbliebene nur für das Vermögen zahlen, das er kraft Erbrechts erhält. Anders als im gesetzlichen Güterstand, in dem der Anspruch auf Zugewinnausgleich bereits während der Ehe entsteht, schließt die Gütertrennung diese Möglichkeit aus. Es empfiehlt sich daher eine Regelung, die festlegt, dass der gesetzliche Güterstand beibehalten wird, wenn die Ehe durch den Tod eines Partners endet. Den Zugewinnausgleich sollten die Parteien nur für den Fall einer Scheidung ausschließen oder modifizieren.


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