Mit seinem Finanzamt hatte Reinhold Götz-Laubenstein nie größere Probleme, auch weil er fürs heimische Arbeitszimmer stets einen Steuervorteil einstrich. Der 51-Jährige unterrichtet vormittags am Mainzer Rabanus-Maurus-Gymnasium Sozialkunde und Englisch. Nachmittags, am Wochenende und in den Ferien kontrolliert er Aufgaben sowie Klassenarbeiten und bereitet Unterricht vor: "Da ich in der Schule nicht die nötige Ruhe habe und mir mit 100 Kollegen drei Computer teile, erledige ich das notgedrungen zu Hause." Die Arbeitszimmerausgaben wurden in der Steuererklärung stets als Werbungskosten angegeben – und akzeptiert. Damit ist jetzt Schluss, zumindest wenn es nach Bundesfinanzminister Peer Steinbrück geht. Seit diesem Jahr hat er den Abzug für viele Berufsgruppen gestrichen. Nicht nur Lehrer, sondern auch die meisten Außendienstmitarbeiter, Ärzte und Handelsvertreter dürfen Ausgaben für das Arbeitszimmer nicht mehr ansetzen.
Bislang zahlte das Finanzamt unter zwei Voraussetzungen: Entweder verbrachte der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit im Homeoffice oder er verfügte – wie etwa viele Außendienstmitarbeiter – über keinen Arbeitsplatz in seinem Unternehmen. Traf eine dieser Bedingungen zu, durften jedes Jahr bis zu 1250 Euro für das Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Zu den Kosten zählen neben der anteiligen Miete oder abgeschriebenen Herstellungskosten auch Ausgaben für Reparaturen, Zinsen, Wasser, Strom und Reinigung. Seit Jahresanfang sieht die Situation ganz anders aus: Nur noch wenn der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, gibt es den Steuerbonus. "Für viele Steuerzahler bedeutet das im Klartext, dass sie künftig auf den Kosten sitzen bleiben", sagt André Rogge, Steuerberater bei Ecovis in Dresden. Selbst wer als Angestellter nebenbei einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, kann das Zimmer nicht mehr automatisch absetzen. Nach der neuen Regelung muss das häusliche Büro der Mittelpunkt aller beruflichen Tätigkeiten sein.
Doch leer ausgehen müssen Heimarbeiter auch ab 2007 nicht, vorausgesetzt sie kennen die Lücken im Gesetz. Ein Einfallstor für den Steuervorteil öffnete das Bundesfinanzministerium in einem Erlass selbst (IV B 2 - S 2145/07). So können nach dieser Anweisung etwa Ingenieure weiter Kosten ansetzen, obwohl sie im Außendienst tätig sind, wenn sie zu Hause komplizierte theoretische Probleme lösen. Dasselbe gilt für Unternehmensberater, die zwar regelmäßig ihre Kunden besuchen, aber dennoch die wichtigsten gedanklichen Arbeiten in den eigenen vier Wänden erledigen.
"Bleibt es bei der momentanen Regelung, muss wahrscheinlich fast jeder Einzelfall separat geprüft werden", so Rogge. Im Zweifelsfall müsse der Steuerpflichtige belegen, dass das Arbeitszimmer der qualitative Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit sei. Wie dies genau geschehen soll, ist noch unklar. Möglicherweise müsste er nachweisen, wie viel Zeit er im häuslichen Büro verbringt, welche Tätigkeiten er dort ausübt und wie wichtig die für seine Arbeit sind. So könnten auch Lehrer argumentieren, die beispielsweise zusätzliche Aufgaben in Prüfungs- oder Lehrplankommissionen haben und dafür aufs Heimbüro angewiesen sind. Eine solche Argumentation lohnt. Wer nämlich die neuen Lücken nutzt, kann die Kosten dafür unbegrenzt absetzen – und nicht nur bis maximal 1250 Euro.
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