Kurz vor der Wahl wird noch mal richtig Politik gemacht. Nicht im Berliner Plenar-, sondern in einem Münchner Gerichtssaal. Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) bezweifeln nämlich, dass Arbeitszimmer nur dann abgesetzt werden dürfen, wenn sie der "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" sind (Az.: VI B 69/09). Und das ist sehr peinlich für das Bundesfinanzministerium.
Mit ihrem Zweifel bringen die BFH-Richter nämlich schon die zweite große Kürzung aus dem Steueränderungsgesetz 2007 ins Wanken. Schon vor einem Jahr hatte das Bundesverfassungsgericht die darin enthaltene Beschränkung der Pendlerpauschale gekippt. "Auch in diesem Fall hatte der BFH vorher diese Zweifelsformulierung benutzt", sagt Volkswirt Frank Hechtner vom Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Freien Universität Berlin.
Der neue Fall zeigt seine Brisanz erst auf den zweiten Blick. Die Richter entschieden lediglich, dass sich ein Schulrektor den Freibetrag für das heimische Büro auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen kann. Der Pädagoge wollte sein Arbeitszimmer - wie bis 2007 möglich - steuerlich geltend machen. Das geht nach dem Gesetz aber eben nur noch, wenn der Raum "Mittelpunkt" der Arbeit ist. Ausnahmen für Arbeitnehmer, die mehrheitlich von zu Hause aus arbeiten oder gar keinen festen Büroplatz in der Firma haben, wurden im Gesetz gestrichen.
Nicht nur Lehrer profitieren
Zu Unrecht, wie der BFH nun andeutet. Von den höchstrichterlichen Zweifeln können nicht nur Lehrer profitieren, sondern obendrein alle Außendienstler, die keinen eigenen Büroplatz haben. Aber auch Richter und Hochschuldozenten könnten weniger Steuern zahlen, wenn sie ie meiste Zeit in den eigenen vier Wänden arbeiten. 300 Millionen Euro könnten dem Fiskus nach eigener Rechnung so jährlich entgehen. "Die Gerichte haben damit die größten Einsparungen des Gesetzes erwischt. Der Rest ist eigentlich nur noch Kleinkram", sagt Hechtner.
Dass sich die Richter bereits zum zweiten Mal offen auf die Seite der Steuerbürger stellen, hat seinen Grund: "Da gab es zuletzt eklatante Versuche, in die Struktur des Steuerrechts einzugreifen - und dagegen wendet sich die Rechtsprechung nun", sagt Dieter Birk, Partner der Steuerkanzlei Pöllath + Partners. Zwar sei es dem Fiskus durchaus erlaubt, Vergünstigungen zu kürzen, so Birk. Auch dürfe mit neuen Regeln steuerlicher Missbrauch bekämpft werden. In beiden Fällen sei aber entscheidend, wie es gemacht wird: "Und da wurden im Finanzministerium die systematischen Grundlagen nicht beachtet."
Das fanden die Verfassungsrichter schon im Fall Pendlerpauschale. Die zeige "ein solches Maß an mangelnder Konsequenz und Konsistenz der Regelungsziele und -wirkungen", dass der Text verworfen wurde. Deutlicher kann die Kritik kaum sein. Weil bislang nur eine Eilentscheidung ergangen ist, rät Birk, die Einkommensteuererklärung per Widerspruch offenzuhalten. "Das schadet in keinem Fall und kostet nichts." Es könnte nur sein, dass die Betroffenen ihre Steuern nachzahlen müssen, wenn die Gerichte die Regelung doch abnicken.
Urteile. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte sich zuletzt gleich mehrfach klar auf die Seite der Steuerzahler:
Ungeeignet. Die unverbindliche Preisempfehlung ist keine Basis dafür, den zu versteuernden geldwerten Vorteil beim Verkauf von Jahreswagen an Mitarbeiter zu ermitteln (Az.: VI R 18/07).
Unerheblich. Ob privat oder beruflich motiviert: Wer an einem Ort wohnt und am anderen arbeitet, kann die Zweitwohnung absetzen (Az.: VI R23/07 und VI R 58/06).
Unbeschränkt. Die Pendlerpauschale gibt es wieder ab dem ersten Kilometer - und das sogar rückwirkend (BVerfG Az.: 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08).
Quelle: ftd
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