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25.05.2011
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Mithilfe einer "Geldsack-GmbH" füllt sich das Sparschwein
Mithilfe einer "Geldsack-GmbH" füllt sich das Sparschwein
Foto: Fotolia
Investor-Artikel

Steuersparmodell

So tricksen Sie bei der Erbschaftsteuer

von Daniel Schönwitz

Vermögende können viel Erbschaftsteuer sparen - ein Schlupfloch im Gesetz macht's möglich. Doch der Gesetzgeber könnte es bald stopfen.

Was haben sie nicht alles versucht, um genau das zu verhindern. Vorschriften ersonnen. Verwaltungsanweisungen verschickt. Beamte geschult. Doch jetzt müssen die Schöpfer des neuen Erbschaftsteuergesetzes, das 2009 in Kraft getreten ist, erkennen: Es hat alles nichts geholfen. Findige Steuerberater haben natürlich trotzdem Schlupflöcher gefunden, die reiche Familien nutzen können, um ihr Vermögen zu günstigen Bedingungen an den Nachwuchs zu bringen.

Will der Fiskus nicht sehenden Auges auf weitere Steuermillionen verzichten, steht unweigerlich die nächste Reform ins Haus. "Ich kann mir gut vorstellen, dass bald ein BMF-Schreiben oder eine Verwaltungsanweisung kommt, die solche Modelle unterbindet", sagt Ralf Stefan Werz, Steuerberater in der Münchner Kanzlei Görg.

Nachfrage nach Festgeld-GmbHs "spürbar gestiegen"

Die reichen Trickser machen sich vor allem eine Ausnahmeregelung zunutze, um die im Gesetzgebungsprozess besonders gerungen wurde: die steuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen. Unternehmer dürfen 85 Prozent, in einigen Fällen sogar 100 Prozent ihres Betriebs steuerfrei an die nächste Generation übergeben.

Um Missbrauch vorzubeugen - die Gefahr hatte der Gesetzgeber durchaus erkannt - sollte diese Ermäßigung nur für das sogenannte Produktivvermögen gelten, also für Maschinen, Betriebsgebäude und -gelände. Verwaltungsvermögen wie Wertpapiere oder aber vermietete Immobilien, die sich im Firmenbesitz befinden, blieben von dem Privileg unberührt. Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber verhindern, dass reiche Erblasser massenhaft ihren Privatbesitz in Betriebsvermögen umwandeln und steuerfrei davonkommen. Doch genau das passiert seit einiger Zeit.

Das Steuersparmodell, das sich derzeit größter Beliebtheit erfreut, ist die "Festgeld-GmbH". Manch ein Berater spricht gar von der "Geldsack-GmbH". Die Konstruktion ist erschreckend simpel: Firmengeld, das auf Spar- oder Festgeldkonten liegt, gilt als Forderung gegenüber der Bank und zählt damit zum Betriebsvermögen. Also gründen Vermögende eine GmbH und zahlen Millionen ein, die über die Gesellschaft wieder auf einem Tages- oder Festgeldkonto angelegt werden. Diese Geldsack-GmbH wird auf die Kinder übertragen - die sich dann über die steuerliche Sonderbehandlung für Betriebsvermögen freuen dürfen. Die Kosten, die auf die GmbH-Gründung entfallen, sind dagegen nur Peanuts.

Die Verlockung, das Schlupfloch zu nutzen, ist groß. Das Interesse an solchen Festgeld-GmbHs sei "sehr hoch", sagt Bernhard Arlt, Steuerberater bei Rödl & Partner in München. Ein Notar aus Norddeutschland berichtet, dass er momentan ungewöhnliche viele GmbH-Gründungen durch Privatiers beurkunde. Die Nachfrage nach Festgeld-GmbHs sei "spürbar gestiegen", hat auch der Münchner Berater Werz beobachtet.


Was die Leser sagen

Eike Cornelius
29.05.2011 | 14:24
Festgeld ist kein junges Verwaltungsvermögen

Die Zweijahresfrist für junges Verwaltungsvermögen ist gerade nicht einschlägig, weil es sich beim Festgeld eben nicht um Verwaltungsvermögen handelt. Nach welcher 'Schamfrist' im Anschluss an die Schenkung das Festgeld in besser rentierliche Wertpapiere umgeschichtet werden kann, ist allerdings ungesichert.

Andreas Maage
27.05.2011 | 08:49
Haltefristen für Betriebsvermögen sind falsch!

Leider sind in dem Artikel die Haltefristen für das Betriebsvermögen falsch! Richtig ist (wurde im Rahmen des Wchstumsbeschleunigungsgesetzes geändert): für die sog. Regelverschonung (85 % Freistellung von der Erbschaftsteuer) muss der Erbe den Betrieb 5 Jahre fortführen, für die Optionsverschonung (100 % Befreiung) 7 Jahre. Außerdem gilt es zu beachten, dass das Vermögen mindestens 2 Jahre als Kontoguthaben oder Festgelt in der GmbH sein muss bevor der ERbfall/die Schenkung erfolgt, denn sonst gitl dieses als sog. "junges Betriebsvermögen" und nicht als Produktivvermögen! Bevor solche Artikel veröffentlicht werden lohtn ein Blick in die entsprechenden Gesetze!!!!

Hans Mayer
26.05.2011 | 08:50
Wäre schön, wenn die Website so perfekt wäre wie die Tricks

Es gelingt mir nicht, Ihre Druckfunktion dazu zu bewegen, das ganze Dokument oder aber nach Seite 1 und auch noch Seite 2 zu drucken.
Können Sie mir dazu einen Trick sagen???

(Kommentare 1-3 von 3)

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