11.12.2012
Vermögenswirksame Leistungen
Für ab 2013 angelegte Gelder erfolgt eine Gleichstellung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern. Das hat zur Folge, dass auch zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners Vermögenswirksame Leistungen (VL) angelegt werden können und die vorzeitige Kündigung unschädlich ist, wenn der von dem Arbeitnehmer nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner gestorben ist oder erwerbsunfähig wird. Zudem dürfen Sparer nicht nur bei Heirat, sondern auch bei Begründung einer Lebenspartnerschaft vorzeitig über das Guthaben verfügen. Das gilt auch, wenn die VL-Gelder genutzt werden, weil der Lebenspartner des Arbeitnehmers an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt.
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In diesem Artikel
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- Wohn-Riester
- Steuererklärung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Kirchensteuer
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