Auch wenn sich im Nachhinein zeigt, dass eine Steuer wegen Verfassungswidrigkeit eigentlich nicht hätte bezahlt werden müssen, haftet der Steuerberater nur, wenn er seinen Mandanten trotz deutlicher Anzeichen nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden (IX ZR 140/07).
In dem Fall ging es um 1,4 Millionen Euro Einkommensteuer für Gewinne aus Wertpapiergeschäften im Jahr 1998. Als das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2004 diese Besteuerung für grundgesetzwidrig erklärte, war es für den Mandanten zu spät. Die Steuer war bezahlt, der Bescheid bestandskräftig. Dafür sollte der Steuerberater haften: Er hätte die mögliche Verfassungswidrigkeit erkennen und den Bescheid offenhalten müssen.
Doch der BGH war anderer Meinung: Grundsätzlich könne ein Steuerberater ebenso wie Gerichte oder die Finanzverwaltung von der Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze ausgehen. Das gelte auch, wenn in Gerichtsurteilen oder der Fachliteratur vereinzelt Zweifel daran auftauchten. Zur Zeit des Bescheides hätte es zu dieser Frage weder eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zum Bundesverfassungsgericht gegeben noch eine breitere Diskussion in der Fachliteratur, sondern nur ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof. Das sei zwar in der Liste der anhängigen Verfahren veröffentlicht worden, doch die hätte der Steuerberater ohne besonderen Grund nicht durchgehen müssen. Immerhin umfasse sie über 1500 Entscheidungen. Der Steuerberater haftet somit also nicht, befanden die Richter.
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