ARBEITNEHMER UND SELBSTSTÄNDIGE
1. Mehr Geld für Busfahrten einstreichen
Berufstätige, die teils mit dem Auto, teils mit Bussen und Bahnen zur Arbeit gefahren sind, können jetzt mehr abrechnen. Für Pkw-Fahrten setzen sie wie gehabt die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Tag und Entfernungskilometer an. Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erklären sie aber die tatsächlichen Ticketkosten, soweit diese höher ausfallen als die Pauschale. Nach einem aktuellen Urteil des BFH gilt die Deckelung von 4500 Euro pro Jahr bei der Kombination verschiedener Verkehrsmittel nicht (VI R 40/04). Wer teilweise öffentlich zur Arbeit fährt, braucht die Obergrenze für Bahn- und Bus-tickets also nicht zu akzeptieren.
2. Mit Auslandsreisen sparen
Sprach- und Bildungsreisen ins Ausland erkannte der Fiskus bislang entweder ganz oder gar nicht als Werbungskosten an. Konsequenz: Ließ der Seminarplan auch nur ein wenig Luft für private Besichtigungstrips, stuften Beamte die gesamte Reise gern als Privatvergnügen ein und setzten den Rotstift an. Damit soll jetzt Schluss sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt, beruflich bedingte Ausgaben von privaten zu trennen und anteilig geltend zu machen (VI R 32/03). Damit müssen selbst ans Pflichtprogramm angehängte Urlaubstage nicht mehr dazu führen, dass das Finanzamt die Ausgaben komplett streicht. Allerdings sollte der Reisende genau vorrechnen können, welche Zeit und welche Ausgaben auf den beruflichen Teil entfallen, etwa mit Hilfe von Tagungsprogramm und ähnlichen Nachweisen.
3. Gehaltsextras als Trinkgeld verbuchen
Verdiente Mitarbeiter erhalten oft nicht nur Gratifikationen vom Arbeitgeber, sondern auch von Konzernmüttern. Ein solches Extra kann neuerdings unter bestimmten Umständen als Trinkgeld eingestuft werden und steuerfrei bleiben. "Beste Aussichten haben Arbeitnehmer, die von einem Dritten, also nicht dem Arbeitgeber selbst, Zahlungen erhalten haben, die nicht auf vertraglichen Pflichten beruhen", erklärt Rolf Leuner von der Kanzlei Rödl & Partner in Nürnberg das Konstrukt. Die Finanzgerichte Niedersachsen und Hamburg haben dieses Privileg durch Urteile bestätigt, jedoch eingeschränkt: Das gelte nicht "bei abhängigen Konzerntöchtern" (1 K 10939/03; II 374/03). Selbst diese Beschränkung wird nun vom BFH geprüft und möglicherweise arbeitnehmerfreundlich revidiert (VI R 43/05; VI R 38/05). Zunächst gilt: Boni, Aktienprämien oder Sonderzahlungen aus Anlass von Unternehmensverkäufen sind Trinkgelder, wenn ein Dritter zahlt - und es sich dabei nicht um eine am Arbeitgeber mehrheitlich beteiligte Konzernmutter handelt. Eine Obergrenze für steuerfreie Trinkgelder existiert nicht.
4. Hohe Zuschüsse für Dienstfahrten sichern
Viele Arbeitnehmer, die häufig ganztägig Kunden besuchen, können sich in der Steuererklärung 2005 höhere Erstattungen sichern. Der Grund: Selbst wenn Beschäftigte, etwa eines Beratungsunternehmens oder IT-Dienstleisters, mehr als drei Monate im Kalenderjahr statt am Firmensitz bei Auftraggebern vor Ort arbeiten, können sie für alle Fahrten dorthin die Dienstreisepauschale (30 Cent pro gefahrenem Kilometer) geltend machen. "Der höhere Bonus winkt vor allem, wenn Arbeitnehmer während der Zeit nicht nur einen einzigen Auftraggeber besuchen, sondern die Einsätze wechseln", sagt Margot Voß-Gießwein, Steuerberaterin bei Pricewaterhousecoopers in Düsseldorf. Bislang stuften Finanzämter die Firmensitze der Kunden als regelmäßige Arbeitsstätte ein, sobald die Auswärtstätigkeit sich auf mehr als drei Monate pro Jahr summierte. Folge: Für Fahrten gab es nur den halben Werbungskostenabzug (30 Cent pro Entfernungskilometer entspricht 15 Cent pro gefahrenem Kilometer). Damit ist es nach mehreren Urteilen und einem neuen Erlass jetzt meist vorbei. Zudem wurde früher bei Einsätzen von mehr als drei Monaten der Anspruch auf Verpflegungspauschalen gestrichen. Auch das ist jetzt oft hinfällig. Die Pauschalen gibt es bei Dienstreisen mit mehr als achtstündiger Abwesenheit von zu Hause.
5. Abschreibungen vorziehen
Selbstständige mit kleinen und mittleren Betrieben, deren Betriebsvermögen 204.517 Euro nicht übersteigt, drücken ihre Steuerlast durch die Ansparabschreibung. Prinzip: Für die kommenden zwei Jahre geplante Investitionen in Computer, Firmenwagen und anderes bewegliches Anlagevermögen lassen sich bis maximal 154.000 Euro schon für 2005 als Betriebsausgaben absetzen. Allerdings baute die Verwaltung per Erlass bürokratische Hürden auf (IV A 6 - S 2183b - 1/04). "Bisher mussten Unternehmer und Freiberufler geplante Investments umfassend dokumentieren, um die Abschreibung zu erhalten", sagt Stefan Arnold, Steuerberater bei PKF Herfort Van Kerkom Streit in Köln. Jetzt stellen sich die Richter des Finanzgerichts Köln auf die Seite der Unternehmer: Es reicht, das Investitionsobjekt zu benennen (7 K 3186/04; Revision beim BFH XI R 28/05). Der geplante Kauftermin muss nicht mitgeteilt werden. Achtung: Werden Investitionen nicht getätigt, muss die Rücklage Ende 2007 aufgelöst werden. Zusätzlich sind sechs Prozent Zinsen fällig. Ausnahmen gelten nur für Existenzgründer. Unter welchen Bedingungen das Modell lohnt, muss im Einzelfall der Steuerberater rechnen.
6. Pensionszusagen nutzen
Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist die neue Anlage N besonders wichtig. Es geht um die Frage, in welcher Höhe Vorsorgeaufwendungen anzuerkennen sind. Das Kreuz an der richtigen Stelle kann den Sonderausgabenabzug drastisch erhöhen. Hintergrund: 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Auf Grund von Übergangsregeln prüft das Finanzamt aber automatisch, ob Steuerpflichtige nach altem Recht besser abschneiden. Dann stehen dem Geschäftsführer die höheren Abzüge zu. Damit die Übergangsregel greift, sollten Betroffene zunächst ihre Vorsorgeaufwendungen komplett angeben. In allen Fällen, in denen nach Prüfung die alte Rechtslage angewendet wird, profitieren GmbH-Chefs von positiven Urteilen. Ein Alleingesellschafter, der 50.000 Euro Gehalt bezieht und eine Pensionszusage erhielt, konnte früher nur 2000 Euro absetzen, jetzt sind es gut 5000 Euro. Entscheidend für den erhöhten Ansatz ist, dass die Anwartschaft auf die Pension allein durch eigene Beitragsleistung des Geschäftsführers erworben wird. Daher erhöht sich der Abzug auch, wenn zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit gleicher Beteiligungsquote die Firma leiten und gleich hohe Pensionszusagen erhielten. Sie müssen nur in Anlage N - Zeilen 34 und 35 - das Kästchen "Nein" ankreuzen.
7. Schuldzinsen besser absetzen
Viele Unternehmer, bei denen das Finanzamt in der Vergangenheit Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben akzeptierte, können jetzt wieder hoffen. Die Finanzämter hatten Zinsaufwendungen für Firmenkonten nicht anerkannt, wenn ein Unternehmer oder Freiberufler zuvor Beträge für private Anschaffungen entnommen hatte, die höher waren als der Gewinn des betreffenden Jahres. Dieser Praxis hat der BFH jetzt einen Riegel vorgeschoben (X R 47/03). "Wer nach dem Zweikontenmodell verfährt, kann wieder in größerem Umfang Schuldzinsen geltend machen", bestätigt Lars Zipfel, Steuerberater bei Ernst & Young in Stuttgart.












