12.01.2009

Foto: dpa-PA

Steuerbetrug

Internetverkauf ohne den Fiskus

Beim Laden um die Ecke wandert alles in die Kasse und anschließend in die Buchhaltung. Da bietet es sich an, die Waren von der Wohnung aus im Internet anzubieten. Das erspart nicht nur die Miete für das Geschäft, sondern auch noch die Steuer. Denn offiziell wird der Internet-Handel als Privatperson betrieben.

So schummeln Steuerzahler: Der unter der Hand und ohne offizielle Rechnung erzielte Erlös aus dem gewerblichen Handel über das Internet oder auf die veraltete Art über Zeitungsanzeigen taucht nicht in der Steuererklärung auf. Eine offizielle Buchführung gibt es auch nicht, da Betriebsprüfer mangels Kenntnis über die Geschäfte ohnehin nie vorbei schauen werden. Damit können die Erlöse brutto erzielt werden, was nicht nur Einkommensteuer und den Soli spart, sondern auch Gewerbe- und Umsatzsteuer. Die Honorare für den Steuerberater entfallen ebenfalls, da der keine Buchhaltung erstellen muss.

So gehen Finanzbeamte in der Praxis vor: Der Fiskus hat erhebliche Investitionen in moderne Techniken getätigt. Die lernfähige Software Xpider fahndet im Internet nach Unternehmen, die elektronischen Geschäftsverkehr betreiben. Besonderes Augenmerk richtet sich auf die beliebten Online-Auktionsplattformen. Wer über Zeitungsanzeigen Auto, Segeljacht oder Kunstgegenstände anbietet, wird ebenfalls überwacht. Einige Finanzbeamte dürfen nämlich dienstlich Zeitung lesen und im Internet surfen.

Dank ebay und einigen anderen Anbietern boomt der private Handel im Netz. Die Deutschen bieten und erwerben online alles, was in Haus und Garten benötigt wird – und dies 24 Stunden pro Tag. Dabei ist der Schritt zur Steuerpflicht ist in vielen Fällen nicht weit, da das Handeln zumeist die Grenzen einmaliger privater Verkäufe übersteigt. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Verkäufer selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht auftritt. Dann fällt auch Gewerbesteuer an, sofern der Gewinn den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt. Nach den Geschäftsbedingungen darf ein Auktionshaus wie eBay als Teledienstanbieter die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichern und bewahrt die jeweiligen Angebote des Verkäufers entsprechend den Aufbewahrungsbestimmungen auf. Ergeben sich im Rahmen des Besteuerungsverfahrens Hinweise auf derartige Tätigkeiten, können die Finanzämter den Anbieter um Auskunft über den jeweiligen Nutzer ersuchen.

Die Finanzverwaltung benutzt zur Recherche im Internet das sehr effiziente Programm Xpider auf der Jagd nach Steuersündern. Hiermit wird automatisiert überprüft, ob die im elektronischen Geschäftsverkehr tätigen Unternehmen auch steuerlich registriert sind. Die Suchmaschine Xpider wird hierbei zur Sicherung des Steueraufkommens eingesetzt, mit Schwerpunkt auf Risikobranchen und Online-Auktionsplattformen. Dabei lassen sich Angebote und Verkäufe sowie Nachweise über die Art und Menge der veräußerten Waren recherchieren. Anschließend erfolgt ein automatischer Abgleich der Suchergebnisse mit den internen Datenbanken der Finanzverwaltung, ob eine Unternehmereigenschaft vorliegt und diese Firma bereits steuerlich erfasst ist.

Die Internetsuchmaschine Xpider des Zolls und der Finanzverwaltung überprüft täglich durchschnittlich 100.000 Internetseiten auf steuerlich relevante unternehmerische Aktivitäten. Das System ist in der Lage, automatisiert Internetseiten zu identifizieren, die anhand vorgegebener eindeutiger Merkmale auf eine unternehmerische Tätigkeit schließen lassen. Das System sei in der Lage, Angebote und Verkäufe aus Online-Verkaufs- und Versteigerungsplattformen anbieterbezogen zu bündeln.

Zur Sicherstellung des Gebots der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung sind auch Sammelauskunftsersuchen der Finanzämter an die Internet-Auktionshäuser möglich. Diese werden insbesondere von den Steuerfahndungsstellen wahrgenommen. Die Fahnder können auch ohne den Verdacht einer Steuerstraftat tätig werden, das geschieht dann unter der Rubrik Vorfeldermittlungen.


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