Somit können Sohn oder Tochter Kapitaleinnahmen von 8671 Euro verbuchen, ohne dass Steuern anfallen. Kalkulieren Eltern bislang beispielsweise mit einem Sparvolumen von 500.000 Euro und einer durchschnittlichen Verzinsung von vier Prozent, fallen jährlich 20.000 Euro Kapitaleinnahmen ein. In Höhe von rund 18.400 Euro hält die Bank 25 Prozent Abgeltungsteuer ein. Werden nun im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge an die beiden Kinder je 200.000 Euro übertragen, fallen hier auf die jeweils 8000 Euro Zinsen keine Abgaben an. Eine beim Finanzamt beantragte Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung sorgt dann dafür, dass auf sämtliche Erträge keine Abgeltungsteuer einbehalten wird. Die Eltern müssen anschließend mit 2400 Euro nur noch 13 Prozent der vorherigen Kapitaleinkünfte versteuern.
So schummeln Eltern: Sparguthaben und Wertpapiere werden nur pro Forma auf den Nachwuchs verlagert, damit deren Freibeträge zusätzlich genutzt werden können. Bei Bedarf holen sich die Eltern ihre Gelder wieder zurück. Insgesamt ist das dann brutto mehr, als wenn sie das Kapital auf ihren Konten gelassen hätten. Das fällt ab 2009 auch nicht mehr auf, denken sich Vater oder Mutter. Denn die Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne tauschen ab 2009 ja nicht mehr in der Steuererklärung auf.
So gehen Finanzbeamte in der Praxis vor: Die Ämter wissen um diese Vermögenstransfers im großen Stile. Sie sind aber nur legal, wenn formal alles passt und die Gelder tatsächlich den Kindern gehören. Daher wird bei zwei Punkten ganz genau hingeschaut. Fehlen bei den Eltern plötzlich Kapitaleinnahmen in der noch abzugebenden Steuererklärung 2008 oder wird für den Nachwuchs eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung zur Befreiung von der Abgeltungsteuer beantragt, überprüfen die Beamten eine Reihe von formalen Regelungen. Nur bei penibler Beachtung innerhalb der Familie gelingt der Kapitaltransfer, und Sohn oder Tochter können steuerfrei bis zu 8671 Euro verbuchen. Also wird recherchiert, ob die Familie handwerkliche Fehler macht und das Modell rückwirkend nicht anerkannt wird. Dann wird dem Finanzamt nämlich klar, dass die Gelder die elterliche Sphäre nicht endgültig verlassen haben. Die Zurechnung auf die Kinder wird dann für alle noch nicht verjährten Jahre rückgängig gemacht und führt zu kräftigen Nachzahlungen inklusive Steuerzinsen. Schon bei kleinen formalen Mängeln schlagen sich die Finanzgerichte auf die Seite des Fiskus, wie aus einer Vielzahl von Urteilen hervorgeht. Besonders beim minderjährigen Nachwuchs schauen die Beamten ganz genau hin. Denn wird der Geldschenkung akzeptiert, muss der Fiskus über Jahre hinweg auf Einnahmen verzichten.
Bei der Geldschenkung an Minderjährige können die Eltern ihren Nachwuchs selber vertreten. Denn in diesem Fall ist ein solches so genanntes Insich-Geschäft für das Kind nur mit Vorteilen verbunden, sodass ein Ergänzungspfleger entfallen kann. Die Eltern können sogar anschließend die Vollmacht für die Konten der nunmehr vermögenden Minderjährigen übernehmen. Dabei sind lediglich die allgemeinen Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzuwenden. Die Anlagegrundsätze dürfen nach dem Depotübertrag aber nicht deutlich spekulativer sein als vorher. So sind riskante Termingeschäfte für die Kinder eher ein KO-Kriterium. Als Stolperfalle erweist sich oft, dass Eltern das Vermögen für Minderjährige lediglich verwalten, aber nicht darüber verfügen dürfen. Konkrete Anschaffungen für das Kind sind erlaubt, beispielsweise der Kauf eines Mopeds oder ein neues Jugendzimmer. Schädlich ist hingegen, wenn sich die Eltern von dem Geld anschließend ein Auto oder eine Immobilie kaufen, selbst wenn das nur einen geringen Anteil des Depotwertes ausmacht. Solche Einzelaktionen infizieren das gesamte Steuersparmodell. Da Anleger immer gläserner werden, bleiben solche Umbuchungen und Investitionen nicht mehr unentdeckt. Kontenabfragen machen Kapitalbewegungen und Geldrückflüsse für das Finanzamt transparent.
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