In dem Urteil heißt es hingegen, dass es keine Verpflichtung gebe, einen Steuerberater einzuschalten. Das Finanzgericht räumt zwar ein, dass das Steuerrecht unübersichtlich sei. Kritisch wäre dies aber vor allem bei Einkünften etwa aus einem Job, vermieteten Immobilien oder Unternehmen. Und hier seien Kosten für die Steuerberatung weiter als Werbungskosten oder Betriebsausgabe absetzbar. Bei den von der Klägerin geltend gemachten, aber abgelehnten Ausgaben handelte es sich um Gebühren für das Ausfüllen des Mantelbogens. Hier werden persönliche Angaben, etwa zu Versicherungsbeiträgen, Ausbildungskosten oder Spenden gemacht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Angesichts dieses Urteils sollten Mandanten darauf bestehen, dass ihr Berater die Gebühren aufteilt und den Gestaltungsspielraum nutzt. "Bei der Rechnung achte ich darauf, die Kosten für den nichtabsetzbaren Teil möglichst niedrig anzusetzen", sagt Siegmund Brosch, Steuerberater aus München. Bei Beträgen von bis zu 100 Euro verzichten die Ämter aus Vereinfachungsgründen auf eine Differenzierung und lassen den Komplettabzug zu.
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