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16.02.2012
Achim Jacobs
Achim Jacobs
Foto: Greisbach
Investor-Artikel

Steuerberater Jacobs im Interview

"Pendler dürfen Umwege absetzen"

von Katharina Peuke

Der Bundesfinanzhof erlaubt Pendlern Umwege, sofern die verkehrsgünstiger sind als der kürzeste Weg zur Arbeit (Az.: VI R 46/10). Achim Jacobs, Steuerberater bei Greisbach Rechtsanwälte erläutert, wann der längere Weg absetzbar ist.

Herr Jacobs, wie sind Sie heute Morgen zur Arbeit gekommen?

Mit dem Auto.

Und welchen Weg haben Sie genommen: den kürzesten oder den mit den wenigsten Ampeln?

Den kürzesten. Allerdings mangels Alternativen. Ich habe es nicht weit. Da nehme ich den direkten Weg. In meinem Fall ist der verkehrsgünstigste auch der kürzeste.

Womit wir beim Thema wären. Müssen Pendler, die ihre Fahrtkosten von der Steuer absetzen wollen, jetzt beweisen, dass ein gefahrener Umweg zwingend nötig ist?

Ja, das mussten sie aber auch vor dem Urteil des BFH. Laut Gesetz muss immer der kürzeste Weg genommen werden. Wenn es aber einen offensichtlich verkehrsgünstigeren Weg gibt, darf man auch den nehmen.

Wann ist ein Weg denn offensichtlich verkehrsgünstiger?

Es muss einem unbeteiligten Dritten sofort erkennbar sein, dass der gefahrene Weg Sinn macht. Denken Sie an Großstädte wie Köln. Wenn der kürzeste Weg quer durch die Kölner Innenstadt führt, wird keiner verlangen, dass man den wählt. Der Berufsverkehr wird bewusst über die Umgehungsstraßen geleitet. Ortsumgehungen sind übrigens der Grund für diese Regelung. Dürfte der Pendler nicht die verkehrsgünstigste Strecke wählen, würde man die Leute zwingen, morgens die Innenstadtstraßen zu verstopfen.

Prüft der Finanzbeamte denn in jedem Fall, ob der Weg korrekt gewählt ist?

Eigentlich schon. Es ist aber nicht jeder betroffen, da die Verwaltung eigentlich erst bei erheblichen Unterschieden zwischen der kürzesten und der verkehrsgünstigen Strecke genauer hinschaut. Das betrifft die klassischen Berufspendler, die größere Distanzen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte haben.

Sitzen die Finanzbeamten dann vor dem Stadtplan und rechnen die Strecke aus?

Die Kartendienste im Internet werden von den Beamten tatsächlich stark genutzt. So lässt sich komfortabel der kürzeste Weg errechnen. Dann sehen die Beamten auch gleich, ob es offensichtlich ist, dass der Umweg letztlich der schnellere Weg ist. Gut finde ich, dass der BFH einer starren Zeitersparnis eine Absage erteilt hat. Es ist nicht nötig, auf der gewählten Strecke immer 20 Minuten zu sparen, wie es andere Gerichte geurteilt hatten. Wichtig ist noch, dass die angegebene Strecke tatsächlich genutzt worden sein muss.

Und was ändert sich jetzt konkret?

Finanzämter und Gerichte dürfen jetzt nicht mehr fordern, dass die Strecke eine ganz bestimmte Zeitersparnis bringen muss. Vielmehr muss sich aus den Gesamtumständen ergeben, dass die Streckenwahl gerechtfertigt ist. Die Ämter haben weiterhin die Ermittlungspflicht, der Pendler die Dokumentationspflicht. Kann er glaubhaft machen, die günstigere Strecke zu fahren, sind auch Umwege absetzbar.


© 2012 ftd

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