Schon allein deswegen brauchen wir innerhalb der europäischen Währungsunion eine zentrale Steuerbehörde.
Aber wer ist dagegen? Die Teutonen, wie immer!
Die Geschäfte des Seniorenpärchens liefen gut. Einen großen Teil ihrer Altersersparnisse hatten die Eheleute aus dem Schwäbischen in Kapitalgesellschaften rund um den Globus investiert, also in den Niederlanden, in Frankreich, Luxemburg, der Schweiz sowie den USA und Japan. Der Lohn der Weltenbummelei: Dividenden von insgesamt 25.000 Euro. Dafür mussten sie in den jeweiligen Staaten 2850 Euro Steuern zahlen. Der deutsche Fiskus allerdings betätigte sich als nationaler Spielverderber. Das hiesige Finanzamt rechnete nur 1300 Euro der im Ausland gezahlten Steuern an - auf dem Rest blieben die alten Anleger sitzen.
Verstoß gegen ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
Dagegen klagte das Paar - und hatte nun unverhofften Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte vergangene Woche in unverblümten Worten fest, dass die deutsche - für Steuerzahler ungünstige - Praxis gegen nichts Geringeres als die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) verstoßen könnte. Und legte die Sache prompt in Luxemburg vor (Az.: I R 71/10). Ein Rechtsstreit, der alle Anleger betrifft, die im Ausland investiert haben - und das sind ziemlich viele. Bernhard Fuchs, Rechtsanwalt bei der Axer Partnerschaft in Düsseldorf, hält die Vorlage für "sehr relevant". Wegen Kleinigkeiten mache der BFH keine Vorlagen in Luxemburg.
Um den steuerlichen Hintergrund zu verstehen, muss man zunächst in die Tiefen des "Welteinkommensprinzips" hinabtauchen. Das besagt: Alle Einkünfte, die ein Inländer bezieht, sind hierzulande zu versteuern. Das betrifft Mieteinkünfte aus der südeuropäischen Finca ebenso wie Erträge der Beteiligung an der ostasiatischen Firma. Damit die Investoren aber nicht doppelt zur Steuerkasse gebeten werden - im In- wie im Ausland - kann die im Ausland zu zahlende Steuer mit der in Deutschland anfallenden verrechnet werden. Allerdings, und hier beginnt das Problem, nicht komplett. Rechtsgrundlage für die Anrechnung ist Paragraf 34c des Einkommensteuergesetzes. Demnach können die im Ausland gezahlten Steuern unter gewissen Voraussetzungen auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Aber eben nur unter gewissen Voraussetzungen. Und vor allem: Nicht vollständig. Hier wird es nun vollends kompliziert.
Das Finanzamt errechnet den Anrechnungshöchstbetrag nach einem festen Muster: Dafür addiert es - stark vereinfacht - zunächst alle Einkünfte, also die im Ausland und die in Deutschland erwirtschafteten. Von dieser Gesamtsumme werden nun Sonderausgaben wie beispielsweise die Beiträge für eine private Rentenversicherung abgezogen, ebenso Kosten, die als außergewöhnliche Belastung des Steuerpflichtigen gelten. Übrig bleibt der Anteil des Einkommens, auf den Steuern zu zahlen sind. So weit, so normal.

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