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05.04.2011
Minderheitsaktionäre behalten demnach ihr Anfechtungsrecht
Minderheitsaktionäre behalten demnach ihr Anfechtungsrecht
Foto: AP

Squeeze-out

Aktionär auch ohne Aktien nicht rechtlos

von Hans-Ulrich Wilsing

Klage gegen Squeeze-out: Minderheitsaktionäre können auch dann gegen ihren Ausschluss vor Gericht ziehen, wenn der bereits eingetragen ist.

 Hans-Ulrich Wilsing leitet die gesellschaftsrechtliche Praxis von Linklaters in Deutschland
BGH vom 22. März 2011
AZ.: II ZR229/09

Der Fall

Die Kläger waren Minderheitsaktionäre der beklagten Gesellschaft. Die Hauptversammlung hatte sie durch Beschluss ausgeschlossen. Dagegen erhoben sie fristgerecht Anfechtungsklagen.

Der Verwaltung der Gesellschaft wurden diese jedoch erst nach mehreren Wochen gerichtlich zugestellt. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist, aber noch vor der Zustellung der Klagen, beantragte die Gesellschaft unter Abgabe der erforderlichen Negativerklärung die Eintragung des sogenannten Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister. Das Registergericht trug den Übertragungsbeschluss noch vor Klagezustellung ein.

Das Landgericht erklärte den Übertragungsbeschluss für nichtig. Das Berufungsgericht hingegen hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die ausgeschlossenen Aktionäre zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr Aktionäre und damit auch nicht mehr klagebefugt gewesen seien.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Berufungsurteil aufgehoben. Minderheitsaktionäre behalten demnach ihr Anfechtungsrecht, auch wenn ihre Aktien bereits auf einen Hauptaktionär übertragen wurden.

Zur Begründung stützt sich der zuständige II. Zivilsenat auf eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift, welche die Anfechtungsbefugnis regelt.

Zwar sei ein Kläger grundsätzlich nur dann anfechtungsbefugt, wenn er im Zeitpunkt der Erhebung der Klage, das heißt bei deren Zustellung (noch) Aktionär der Gesellschaft war.

Jedoch gelte dies nicht in jedem Fall für Klagen gegen einen Übertragungsbeschluss. Die Anfechtungsbefugnis entfällt demnach nicht, wenn der Aktionär infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister seine Stellung als Aktionär noch vor Zustellung seiner Anfechtungsklage verliert. Anderenfalls würden die Minderheitsaktionäre rechtlos gegen die zwangsweise Übertragung ihrer Aktien gestellt.

Die im Gesetz angelegte und verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzmöglichkeit gegen den von der Hauptversammlung gefassten Übertragungsbeschluss liefe leer.

Die Folgen

Die Entscheidung des BGH ist vor dem Hintergrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2009 zu sehen. Danach wird der Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre unzumutbar eingeschränkt, wenn ein Übertragungsbeschluss vor Ablauf der Anfechtungsfrist eingetragen wird. Mit seiner Entscheidung hat der BGH den vom BVerfG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken auch für den Fall Rechnung getragen, dass die Eintragung zwar nach Ablauf der Anfechtungsfrist, aber noch vor Klagezustellung erfolgt.

Sicher lag dem zu entscheidenden Fall keine ganz alltägliche Konstellation zugrunde. Dieser aktuelle Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass - entgegen der gesetzlich vorgesehenen Registersperre und damit verfahrensfehlerhaft - ein Übertragungsbeschluss in das Handelsregister bereits eingetragen war.

Trotz dieses Ausnahmecharakters birgt die Entscheidung Gefahren für die Gesellschaften. Grund hierfür ist, dass die Wirksamkeit des Minderheitsausschlusses dann nicht erhalten bleibt, wenn die gegen den Übertragungsbeschluss gerichtete Klage später erfolgreich ist.

Bestandskraft könnte der Ausschluss nämlich nur erlangen, wenn die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im sogenannten Freigabeverfahren erfolgen würde: Nach Paragraf 246a AktG kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft feststellen, dass die Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Diese Möglichkeit steht beim Squeeze-out nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses aber nicht mehr zur Verfügung. Damit besteht die Gefahr, dass der Squeeze-out im Fall des Erfolgs der Anfechtungsklage wieder rückgängig zu machen ist.


Quelle: ftd
© 2011 capital.de

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