04.08.2010
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Geprellte Anleger werden durch die Steuer zusätzlich gestraft, sagen Kritiker
Geprellte Anleger werden durch die Steuer zusätzlich gestraft, sagen Kritiker
Foto: Getty
Investor-Artikel

Schneeballsysteme

Der Staat verlangt auch bei Scheinrenditen Steuern

von Birgit Tietjen

Es ist verboten, Anleger mit Gewinnen zu ködern, die nie erzielt werden. Nicht verboten ist es hingegen, dass sich auch der Fiskus bei den Geprellten bedient. "Der Staat", sagt eine Steuerfahnderin, "nimmt sich alles, was er kriegen kann."

Wie das System funktioniert, hat Bernard Madoff vorgemacht. Einst galt er als ehrenwerter Geschäftsmann, heute als größter Betrüger aller Zeiten. An der Wall Street hatte er Anleger mit hohen Renditen zu seinen Investments gelockt und über die Jahre auch immer Gewinne ausgezahlt - mit dem frischen Geld anderer Mitspieler. Als in der Finanzkrise plötzlich viele Anleger parallel ihr Geld verlangten, kollabierte das Schneeballsystem.

Madoff sitzt seither im Knast. Denn natürlich ist es verboten, Geldgeber mit Scheinrenditen zu ködern. Nicht verboten ist es hingegen, dass auch der Staat sich an den geprellten Anlegern bereichert: In Deutschland hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden, dass auf die Scheinrenditen Steuern gezahlt werden müssen - auch wenn de facto niemals Geld geflossen ist (Az.: VIII R 4/07).

Ein Ehepaar aus dem Saarland hatte sich mit mehr als 100.000 Euro an einer Geldanlage beteiligt, die sich als Schneeballsystem entpuppte. In den Streitjahren 1992 bis 1997 erhielt das Ehepaar tatsächliche Zinszahlungen in Höhe von etwa 98.000 Euro. Weitere 80.000 Euro wurden lediglich gutgeschrieben und wieder neu im System angelegt.

Die tatsächlich ausgezahlten Zinsen sind nach Auffassung des BFH ohnehin als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Ebenso hat er aber auch für die wieder angelegten Renditen entschieden. Die existierten zwar nur auf dem Papier. Dennoch urteilte der BFH, dass bereits die Gutschrift aus solchen Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt.

Solche Einkünfte liegen demnach selbst dann vor, wenn ein Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Geldgeber oder gar aus seinem eigenen Anlagekapital eine "Scheinrendite" erhält. Ob die dem Anleger im steuerrechtlichen Sinne zugeflossen ist, hänge lediglich davon ab, ob der Betreiber des Systems zum Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen sei.

Es kommt aber nicht darauf an, entschied der BFH, ob der Betreiber überhaupt Zahlungen an alle Anleger hätte leisten können. Selbst wenn hinter dem Schneeballsystem eine Briefkastenfirma steckt, muss die Gutschrift dem Fiskus gemeldet werden. Im Ergebnis verwies der BFH den Fall der geprellten Eheleute dann zwar doch zur Neuverhandlung an das Finanzgericht zurück. Das hat aber allein zum Grund, dass aufgrund des Schriftverkehrs zwischen dem Ehepaar und dem Betreiber Zweifel bestanden, dass er zur Auszahlung der Rendite in der Lage gewesen wäre.


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