29.07.2009
Insolvenzverwalter können auch Spenden zurückholen.
Insolvenzverwalter können auch Spenden zurückholen.
Foto: Fotolia

Rückforderung

Geschenkt ist doch nicht geschenkt

von Thoralf Schwanitz

Der Insolvenzverwalter eines Pleitiers darf dessen Präsente zurückholen. Das ist vor allem brisant bei Parteispenden - etwa im Fall Heros.

Mit seinem Porträt auf der Internetseite der niedersächsischen CDU empfiehlt sich Christian Wulff mindestens als Posterboy für Outdoor-Modekataloge. Auch auf Wahlplakaten scheint er sich prächtig zu machen: In den Jahren 2003 und 2008 haben ihn die Niedersachsen zum Ministerpräsidenten gewählt.

Unter dem Wulff-Bild auf der Internetseite steht der Hinweis: "Mit Ihrer Spende unterstützen Sie die politische Arbeit der CDU Niedersachsen. In einer modernen Mediengesellschaft kostet die politische Kommunikation viel Geld." Das bei Landespolitikern gern von Unternehmen aus der Region kommt - als Parteispende. Der Ex-Chef der Ex-Geldtransporterfirma Heros machte kurz vor der Landtagswahl 2003 viermal 5000 Euro locker - jeweils vom Konto einer der Tochterfirmen seiner Unternehmensgruppe. Doch weil Heros später spektakulär pleiteging, holte sich der Insolvenzverwalter die Parteispenden jetzt zurück.

So wie der CDu könnte es weiteren Parteiverbänden ergehen

Die CDU hatte Pech, dass ihr einstiger Big Spender insolvent ist. So wie ihr könnte es in diesem Sommer weiteren Parteiverbänden, aber auch anderen Spendenempfängern gehen. Schließlich geben sich stolze Unternehmer gern als Politmäzene und spenden - vornehmlich an das bürgerliche Lager. Derzeit werden jedoch etliche Firmen wegen der Rezession zahlungsunfähig, auch ganz große. So meldete das Statistische Bundesamt allein für April 2979 Unternehmensinsolvenzen, 7,1 Prozent mehr als im Vorjahresmonat.

Richtig dumm ist, dass die Parteien ausgerechnet jetzt im Wahlkampf stecken und Unsicherheit über ihre Finanzen nicht gebrauchen können. Aber da sind sie nicht allein: Jeder, der etwas unentgeltlich erhält, muss vier Jahre lang zittern. Der insolvenzrechtliche Bumerang der Schenkungsanfechtung ist nicht auf die Zuwendungen von Firmen beschränkt. Auch die Geschenke von Privatleuten können noch bis zu vier Jahre später zurückgeholt werden. Bei der Verbraucherinsolvenz müssen sich die Gläubiger selbst um die Anfechtung kümmern, bei einer Unternehmenspleite übernimmt das der Insolvenzverwalter. So wie der von Heros, der jetzt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle gewann (Az.: 13 U 18/08).

Die CDU hatte die Rückzahlung abgelehnt - es habe sich doch nur um ein "gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Wertes" gehandelt. Für derartige Zuwendungen gibt es nämlich eine Ausnahme. Die darf der Beschenkte behalten. Ein paar Tausender für die CDU sind jedoch keine Peanuts, befanden die Richter. Welche Wohltaten klein genug sind, damit der Empfänger sie behalten kann, muss immer wieder neu bestimmt werden. Es gibt keine feste Grenze.

Kein Mitleid für Wohltätigkeitsorganisationen

Der Beschenkte hat noch eine Möglichkeit, sich gegen die Rückforderung zu wehren. Er muss nachweisen, dass das Geld weg ist, weil er sich damit etwas geleistet hat, was er nicht anders hätte zahlen können. Er muss anhand seiner Buchhaltung darlegen, dass er zunächst "bereichert", nun aber "entreichert" ist. Nicht punkten konnte die CDU vor Gericht mit dem Argument, das zusätzliche Geld sei längst für eine Plakataktion vor der Landtagswahl ausgegeben worden, die ohne die Spenden nicht hätte finanziert werden können. Genau das hätte überzeugender belegt werden müssen. Ulf Thiele, Generalsekretär der Niedersachsen-CDU, ist der Ansicht, dass seine Partei die Entreicherung nachgewiesen habe. "Das zweitinstanzliche Gericht hat das aber anders gesehen."

 

Mitleid für wohltätige Organisationen oder politische Parteien können Anwälte wie Thorsten Fuest aus beruflichen Gründen nicht entwickeln. Der Fachanwalt für Insolvenzrecht arbeitet im Bielefelder Büro der Kanzlei Brinkmann & Partner, die das Urteil für die Gläubiger von Heros vor dem OLG Celle erstritten hat: "Man sollte auch die andere Seite sehen: Der Insolvenzverwalter handelt als Interessenvertreter aller Gläubiger. Im Sinne der Gleichbehandlung der Gläubiger ist er sogar verpflichtet, anfechtbare Leistungen zurückzufordern."

Den Fall CDU hat seine Kanzlei gelöst - vorerst. Das OLG Celle hat die Revision nicht zugelassen, dagegen kann die Partei aber noch Beschwerde erheben. Dafür müsste sie jetzt noch Zeit finden, denn eigentlich dreht sich schon alles um die Bundestagswahl. Es müssen wieder Plakate geklebt werden.


Quelle: ftd
© 2009 capital.de

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