10.08.2010
Um Zoff um den Nachlass zu vermeiden, gibt es mehere steuersparende Möglichkeiten
Um Zoff um den Nachlass zu vermeiden, gibt es mehere steuersparende Möglichkeiten
Foto: Getty
Investor-Artikel

Richtig vererben (Teil VIII)

Umstrittener letzter Wille

von Robert Kracht

Wie sich das Erbe verteilt, ergibt sich grundsätzlich aus dem Testament. Der Fiskus erlaubt jedoch davon abweichende Auslegungen, sofern diese plausibel sind. Aber selbst die gesetzliche Erbfolge lässt sich korrigieren.

Stirbt der Erblasser, so hinterlässt er nicht nur ein Vermögen, sondern mitunter auch offene Fragen, wer wie viel davon bekommt. Dabei sind zwei Probleme denkbar: Entweder können die Nachkommen das Testament überhaupt nicht finden, oder dessen Wortlaut deckt sich nicht mit dem Letzten Willen, den der Erblasser kurz vor seinem Tod noch bekundet hat.

Aus steuerlicher Sicht unerfreulich ist es vor allem, wenn laut Testament das Vermögen einem einzigen Erben zufällt und die übrige Familie so gut wie leer ausgeht - obwohl das nicht im Interesse des Verstorbenen war. Zwar kann der Alleinerbe das Vermögen später aufteilen, doch ist dies kostspielig. Der Erbe zahlt einmal selbst hohe Steuern, und für die Schenkung an Familienmitglieder fallen anschließend noch einmal Abgaben an.

Erben sollten daher einen anderen Weg wählen, um den Nachlass auf mehrere Köpfe zu verteilen. Dabei lässt sich der Umstand nutzen, dass der Inhalt eines Testaments für das Finanzamt nicht komplett maßgebend sein muss, auch andere Nachlassregelungen können gelten. Hat der Erblasser etwa noch mündlich auf dem Sterbebett angeordnet, dass ein Teil des Vermögens an Personen gehen soll, die nicht im Testament bedacht sind, so kann dies steuerlich berücksichtigt werden. Das hat den Vorteil, dass die zunächst ausschließlichen Erben den Teil des Geldes nicht versteuern müssen, was zu einer niedrigeren Progression führen kann. Gleichzeitig können die anderen Begünstigten ihre Freibeträge nutzen. Sie variieren je nach Verwandtschaftsgrad, betragen aber mindestens 20.000 Euro pro Person.

Damit Finanzbeamte vom Testament abweichende Regelungen anerkennen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. So muss eindeutig feststehen, dass die Umverteilung mit dem Segen des Erblassers erfolgt. Sofern Zeugen - etwa aus der Verwandtschaft - die Anweisung des Verstorbenen bestätigen, kann auch das Finanzamt überzeugt werden. Darüber hinaus müssen die neuen Erben das ihnen zugedachte Vermögen tatsächlich erhalten. Dies kontrollieren die Beamten regelmäßig, ehe sie abweichende Auslegungen des Testaments anerkennen.

Durch diese Strategie lassen sich nicht nur zusätzliche Freibeträge für vormals nicht bedachte Personen nutzen. So können große Vermögen auch gleich an die dritte Generation weitergereicht werden, ohne dass Steuern anfallen. Hat der Verstorbene nur seine Kinder, nicht aber deren Nachwuchs bedacht, geht pro Enkelkind ein Freibetrag von 200.000 Euro verloren. Werden die Enkel berücksichtigt, unterliegt der Teil des Vermögens beim späteren Tod der Mutter oder des Vaters nicht erneut der Erbschaftsteuer.

Größere Probleme gibt es, wenn das Testament nicht auffindbar ist, obwohl eigentlich eines existieren müsste. Dann greift grundsätzlich die gesetzliche Regelung zur Erbfolge, was besonders für nicht verheiratete Paare schmerzlich ist, da ihnen kein Erbteil zusteht. Möglich ist in solchen Fällen, dem Gericht Beweise vorzulegen, aus denen die ehemalige Anfertigung eines Testaments und dessen Inhalt hervorgehen. Ideal ist eine Kopie des Letzten Willens, dessen Identität mit dem handschriftlich verfassten Testament von Zeugen bestätigt wird. Dies wird dann auch steuerlich berücksichtigt. Es darf aber nicht der Verdacht aufkommen, das Testament sei absichtlich von einem gesetzlichen Erben vernichtet worden, oder der Verstorbene hätte es noch selbst zerrissen.

Eine Generation übersprungen

Die Tochter wird Alleinerbin eines Vermögens von 1 Millionen Euro. Macht sie geltend, dass ihre beiden Kinder nach dem Willen des Verstorbenen je 150.000 Euro erhalten sollten, fällt die Zuwendung bei den Enkeln unter den Freibetrag. Und die Tochter spart 57.000 Euro Steuern.

 

Tochter gibt 300.000 Euro an die Enkel

Tochter wird Alleinerbin

Vermögen

700.000 Euro

1.000.000 Euro

abzügl. Freibetrag

–400.000 Euro

-400.000 Euro

Steuerpflichtig

300.000 Euro

600.000 Euro

Steuer

(Satz 11 Prozent)
33.000 Euro

(Satz 15 Prozent)
90.000 Euro

Quelle: eigene Berechnungen


Quelle: ftd
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