09.08.2010
Auch die Empfänger des Pflichtteils sollten nicht voreilig handeln, sonst drohen Steuern
Auch die Empfänger des Pflichtteils sollten nicht voreilig handeln, sonst drohen Steuern
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Investor-Artikel

Richtig vererben (Teil VII)

Komplizierte Pflichtübung beim Erbe

von Robert Kracht

Familienangehörige gehen bei Erbschaften mitunter auch leer aus. Dann bleibt ihnen nur der Anspruch auf ihren Pflichtteil. Bei der Durchsetzung sollten sie aber einige Dinge beachten. Sonst wird es teuer.

Die Eröffnung eines Testaments bringt mitunter viele Überraschungen. Plötzlich werden bislang unbekannte Kinder aus früheren Beziehungen oder ehemalige Geliebte als Erben eingesetzt, während der Nachwuchs aus der aktuellen Ehe und die Gattin leer ausgehen. Nahen Angehörigen verbleibt aber immer der Anspruch auf den Pflichtteil. Dabei sollten sie jedoch einiges beachten: Stellen die testamentarisch Enterbten ihre Ansprüche falsch, fallen hohe Steuern an.

Der Pflichtteil errechnet sich aus der Hälfte dessen, was sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge bekommen würden, wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hätte. Hinterlässt ein Verstorbener etwa nur ein Kind, stünde ihm per gesetzlicher Erbfolge der komplette Nachlass zu. Wäre es jedoch enterbt, bekäme es nur die Hälfte des Vermögens. Der Anspruch beschränkt sich zudem nur auf die Herausgabe von Bargeld und nicht auf bestimmte Vermögenswerte. Daher müssen Erben ausrechnen, welchen Wert die Hinterlassenschaft hat und daraus ihren Anspruch ableiten. Bei Bankguthaben und Wertpapieren ist das einfach. Besteht der Nachlass aber vorwiegend aus Immobilien oder Firmenanteilen, müssten sie versilbert werden, um die Ansprüche der Enterbten zu erfüllen.

In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, sich auf eine Alternative zu einigen. Statt Geld erhält der Enterbte etwa ein Grundstück im gleichen Wert. So eine Lösung birgt aber Risiken: Wenn der rechtmäßige Erbe das Haus herausrückt, gilt das als Verkauf, der bei ihm Spekulationssteuer auslösen kann. Das ist der Fall, wenn der Erblasser das Objekt zuvor nicht zehn Jahre lang besessen hat. Dann ist die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen steuerpflichtig. Immerhin erhält der rechtmäßige Erbe auf Antrag einen Rabatt bei der Einkommensteuer, wenn er für Grundbesitz bereits zuvor Erbschaftsteuer zahlen musste. Um den Zugriff des Fiskus zu vermeiden, hilft es, auf Zeit zu spielen. Hatte der Verstorbene das Grundstück beispielsweise vor gut neun Jahren erworben, wird das Geschäft einfach erst nach Anlauf der Zehnjahresfrist abgewickelt.

Diese Option haben Erben nicht bei Wertpapieren, die der Verstorbene nach 2008 geordert hatte. Mangels Spekulationsfrist löst die Übergabe von Anleihen, Aktien oder Fonds zum Ausgleich des Pflichtteils immer Abgeltungsteuer aus. Es kann noch nicht einmal die Tarifermäßigung in Anspruch genommen werden.

Aufpassen müssen aber auch die Empfänger des Pflichtteils. Machen sie sofort ihren vollen Anspruch geltend, bemisst sich auch die Erbschaftsteuer an der Höhe. Wenn der Pflichterbe später auf einen Teil verzichtet, hat das auf die Bemessungsgrundlage keinen Einfluss mehr. Der Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch stellt gar eine Schenkung an den Erben dar, die erneut Steuern auslöst, obwohl sich beim Pflichtteilberechtigten und Erben per saldo überhaupt nichts verändert. Daher sollten sich Enterbte Zeit lassen. Der Anspruch auf den Pflichtteil kann innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis über den Inhalt des Testaments geltend gemacht werden. Wer gleich weniger oder gar nichts fordert, muss nur entsprechend Steuern zahen.

Doppelt Steuer, wenig geerbt

Die Lebensgefährtin erhält als Alleinerbin 2 Millionen Euro. Der Sohn des Verstorbenen macht den Pflichtteil von 500.000 Euro geltend. Nach einiger Zeit verzichtet er zur Hälfte auf seinen Anspruch. Sie zahlt mangels Verwandtschaft mit dem Erblasser hohe Abgaben. Der Verzicht löst zweimal Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer aus.

Erbschaft

2 000.000 Euro

abzügl. Freibetrag

-20 000 Euro

abzügl. voller Pflichtteil

-500 000 Euro

Steuerpflichtiger Erwerb

1 480.000 Euro

Erbschaftsteuer (30 Prozent)

444 000 Euro

Pflichtteilanspruch Sohn

500 000 Euro

abzügl. Freibetrag

-400 000 Euro

Steuerpflichtiger Erwerb

100 000 Euro

Erbschaftsteuer (11 Prozent)

11 000 Euro

Verzicht als Schenkung

250 000 Euro

abzügl. Freibetrag

-20 000 Euro

Steuerpflichtiger Erwerb

230 000 Euro

Schenkungsteuer (30 Prozent)

69 000 Euro

Quelle: eigene Berechnungen


Quelle: ftd
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