War das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH; Az.: X R 53/08)vorhersehbar?
Der BFH hat mit dieser Entscheidung frühere Urteile bestätigt, sie war also zu erwarten. Mich hat aber überrascht, wie breit das Gericht begründet, warum es die im Jahr 2005 begonnene nachgelagerte Besteuerung der Renten für verfassungskonform erachtet. Die Richter sind noch einmal richtig tief eingestiegen in die Materie.
Steckt hinter der ausführlichen Urteilsbegründung mehr als Fleiß?
Da immer wieder Rentner gegen die Umstellung der Besteuerung klagen, wollte der BFH augenscheinlich wohl noch einmal klarstellend sagen: "Es hat keinen Zweck." Das Gericht segnet ab, dass die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke wie auch die Beamtenpensionen nachgelagert besteuert werden sollen. In der Übergangszeit von 2005 bis 2039 wird ja der steuerbare Anteil kontinuierlich von 50 auf 100 Prozent erhöht. Der Übergang ist verfassungskonform - trotz Ungerechtigkeiten im Einzelfall, so das Signal des BFH. Das Urteil soll neuen Klagen vorbeugen.
Gerade empfundene Ungerechtigkeiten bei der Besteuerung der eigenen Rente treiben die Kläger aber vor die Finanzgerichte. Um das große Ganze muss es ihnen ja auch nicht gehen. Der unterlegene Kläger im aktuellen BFH-Fall hatte etwa auf den Schutz seines Vertrauens in die alte Regelung der vorgelagerten Besteuerung gepocht und Ungleichbehandlung beklagt.
Der Kläger war selbstständiger Wirtschaftsprüfer, der seit 1996 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Er klagte dagegen, dass seine Rente nun so wie die eines früheren Angestellten besteuert wird. Das hielt er für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn seine früheren Altersvorsorgeaufwendungen seien steuerlich stärker belastet gewesen. Er profitierte ja etwa nicht vom steuerfreien Arbeitgeberanteil.
Der Einwand klingt plausibel.
Der BFH bekräftigt aber nochmals: In der Übergangsphase zum einheitlichen System der nachgelagerten Besteuerung müsse man dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestehen. Die Besteuerung der Renteneinkünfte eines früher Selbstständigen im Rahmen der Übergangsregelung sei verfassungsrechtlich unbedenklich, solange dabei nicht gegen das Doppelbesteuerungsverbot verstoßen wird.
Das Interview führte Thoralf Schwanitz
Quelle: ftd
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