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06.04.2011
Gegen die Nato lässt sich nicht klagen
Gegen die Nato lässt sich nicht klagen
Foto: AFP
Investor-Artikel

Politische Immunität

Warum niemand gegen Großinstitutionen klagen kann

von Katharina Schneider

Fast alles und jeder lassen sich vor Gericht zerren, doch wer gegen eine internationale Organisation klagen will, hat ein Problem: Es gibt kein Gericht dafür, selbst das Bundesverfassungsgericht winkt ab. Ein Mann versucht es jetzt vor dem Menschenrechtsgerichtshof.

Es begann mit einer Bewerbung beim Europäischen Patentamt in München. Der junge Diplomingenieur Roland Klausecker wollte Patentprüfer werden. Man schrieb das Jahr 2005, gerade war der Frühling angebrochen.

Sechs Jahre später haben sich die Dinge gründlich geändert. Zwischen dem Ingenieur und dem Patentamt ist das Verhältnis eisig geworden. Mittlerweile läuft in der Sache sogar ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, es ist die Klage "Klausecker gegen Deutschland". Um einen Job geht es dabei längst nicht mehr.

Während der Bewerbung beim Europäischen Patentamt (EPA) konnte Klausecker mit seinen fachlichen Qualifikationen überzeugen. Anschließend musste er nur noch zur medizinischen Untersuchung. Seit Klausecker mit 18 Jahren einen Unfall hatte, ist er körperlich zwar behindert. Die Untersuchung zeigte aber, dass er in der Lage sei, die Aufgaben als Patentprüfer voll zu erfüllen. Den Job bekam er dennoch nicht. In Zukunft könnte er aufgrund seiner Behinderung ein erhöhtes Risiko für Krankheit und Fehlzeiten haben. Deshalb sei er nicht geeignet, so das EPA.

Es müssen Beschwerdestellen eingerichtet werden

Gegen andere Arbeitgeber hätte Klausecker nun wegen Diskriminierung Behinderter vor Gericht ziehen können. Das EPA ist aber kein gewöhnlicher Arbeitgeber, sondern eine internationale Organisation - wie auch die Nato oder die Weltgesundheitsorganisation WHO. Als solche genießt es Immunität, damit es seine Aufgaben unbeeinflusst wahrnehmen kann. Vor den nationalen Gerichten, in diesem Fall den deutschen, kann man nicht gegen die Organisation klagen - es sei denn, die verzichtet im Einzelfall auf ihre Immunität. Das kommt aber nur selten vor.

Als Ersatz für den Arbeitsrechtsschutz, den nationale Gerichte bieten, müssen internationale Organisationen interne Beschwerdestellen einrichten und den Zugang zu einem sogenannten internationalen Verwaltungstribunal ermöglichen. Die konkreten Vorgaben regeln die beteiligten Staaten bei der Gründung der Organisation. Diese internen Stellen und die Tribunale böten jedoch nicht das gleiche Rechtsschutzniveau wie nationale Gerichte, sagt Matthew Parish, Anwalt für internationales Wirtschaftsrecht in Genf. Denn Grundlage ihrer Entscheidungen sind nicht die nationalen Gesetze, sondern das individuelle Dienstrecht der Organisation. "Das ist meist sehr verklausuliert formuliert, sodass es viel Raum für Interpretationen gibt."

Fraglich ist auch, wie es um die Unabhängigkeit der internen Ausschüsse und Tribunale bestellt ist. "Die Organisationen haben oft großen Einfluss auf deren Besetzung", sagt August Reinisch, Professor für Völker- und Europarecht an der Uni Wien. Außerdem sprechen die Gremien meist nur Empfehlungen aus, denen sich der Leiter der Organisation nicht anschließen muss. "Und bei den Verwaltungstribunalen gibt es praktisch nie mündliche Verfahren", so Reinisch. Vor nationalen Gerichten wäre das undenkbar. Und dann gibt es nicht einmal eine Berufungsinstanz. Die Entscheidungen sind also auch noch unanfechtbar.

Klausecker wurden aber selbst diese bescheidenen Rechtsmittel verwehrt. Zunächst hieß es, der interne Beschwerdeausschuss des EPA sei nur für Beschäftigte des Amtes zuständig. Mit der gleichen Begründung blitzte er vor dem Verwaltungstribunal der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) ab, das für Klagen gegen das EPA und knapp 60 weitere Organisationen zuständig ist. "Es ist paradox, dass man innerhalb der Mauern einer internationalen Organisation nicht die gleichen Menschenrechte hat wie draußen", sagt Anwalt Parish.

Klausecker suchte schließlich Hilfe beim Bundesverfassungsgericht. Schließlich gehört der Zugang zu einer gerichtlichen Instanz zu den Grundrechten eines jeden Bürgers in Deutschland und ist zudem in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert. Doch die Karlsruher Richter, Klauseckers letzte Chance in Deutschland, wiesen auch die Verfassungsbeschwerde ab. Sie werfe keine "grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf", die Entscheidung des EPA wirke sich nicht in der deutschen Rechtsordnung aus (Az.: 2 BvR 2093/05).

Nachdem er in der deutschen Gerichtsbarkeit derart aufgelaufen ist, reichte Klausecker schließlich Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein (ECHR - App.-No. 415/07). Er ist der Erste, der diesen Weg bis zum Ende beschreitet. Bekommt er recht, wäre das zwar eine Einzelfallentscheidung. "Es wäre jedoch ein Präzedenzfall", sagt Reinisch, "durch den ein enormer politischer Druck entstünde."


Quelle: ftd
© 2011 capital.de

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