Es gibt ein Leben nach dem Tod - zumindest und besonders für die Erben. Einfacher aber wird das Dasein auch mit einer dicken Erbschaft nicht. Schon das deutsche Erbrecht ist kompliziert, und stirbt ein Deutscher im Ausland oder hat dort Vermögen, erfolgt die Abwicklung auch noch nach unterschiedlichen Rechtsordnungen. Nun aber plant die EU-Kommission eine einheitliche Erbrechtsverordnung, um grenzüberschreitende Erbfälle einheitlich zu gestalten. "In den nächsten 14 Tagen werde ich einen offiziellen Bericht zur Verordnung vorlegen, damit der Parlamentsprozess beginnt", sagt Kurt Lechner, CSU-Europaparlamentarier und Mitglied des Justizausschusses.
Seit Oktober 2009 liegt ein Entwurf der EU-Kommission für eine europaweite Erbrechtsverordnung vor. Ziel ist es, das Internationale Privatrecht (IPR) der einzelnen Staaten aufeinander abzustimmen. Damit wäre klar geregelt, wann welches nationale Erbrecht anzuwenden ist.
Zurzeit regeln die einzelnen Staaten selbst, welches Recht für einen internationalen Sachverhalt anzuwenden ist. So unterfällt beispielsweise ein Franzose, der in Deutschland stirbt, als französischer Staatsbürger dem französischen internationalen Privatrecht. Wenn dieser Erblasser nun Vermögen sowohl in Deutschland als auch in Frankreich hat, sind gleich zwei Erbrechtsordnungen anwendbar. Denn für Immobilien gilt nach französischem Recht das Erbrecht des Lageorts (also etwa französisches Recht, wenn der Franzose noch ein Haus in Paris hat) und für Mobilien das Recht des letzten Wohnsitzes (also beispielsweise deutsches Recht, wenn die Gemäldesammlung in Berlin hängt).
"Eine Vereinheitlichung des Erbrechts wäre vor diesem Hintergrund auf jeden Fall zu begrüßen", sagt Claus-Henrik Horn, Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf. Die Details der Verordnung sind allerdings noch umstritten. Der Grund: Jedes Land müsste Elemente anderer Rechtsordnungen akzeptieren. "Weil aber das internationale Erbrecht in vielen Ländern stark traditionell geprägt ist, wird sich zeigen, ob die Länder bereit sind, sich auf eine Vereinheitlichung des Rechts einzulassen", sagt Lukke Mörschner, Fachanwalt und Geschäftsführer der Gesellschaft für internationales Erbrecht.
Zumindest in den Grundfragen aber ist man sich einig. So soll zukünftig nicht mehr die Staatsangehörigkeit entscheidend dafür sein, welches Erbrecht anzuwenden ist. Ausschlaggebend wird der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Wahlweise kann er selbst aber noch zu Lebzeiten das Erbrecht seines Herkunftslandes für anwendbar erklären. Zwar wird es dadurch theoretisch möglich, dass Erblasser mit dieser Regelung den für sie günstigsten Wohnort wählen und damit gewissermaßen die europäische Regelung missbrauchen. "Bisher war es aber auch möglich, den günstigsten Erbrechtsstandort zu wählen. Nun ist diese Regelung viel transparenter", sagt Lechner.










