20.09.2006

Nebenjobs

Rechtsrat: Präzisere Regeln, zusätzliche Sicherheit

von Melanie Rübartsch

Wer den Vorgesetzten über - selbst geringfügige - Nebenaktivitäten nicht informiert, riskiert unter Umständen den Job.

Interesse. Komplett verbieten kann ein Arbeitgeber Tätigkeiten nach Feierabend nicht. Er darf aber per Arbeitsvertrag verlangen, dass der Mitarbeiter sich dies genehmigen lässt. Sein Veto darf er nur einlegen, wenn der Nebenjob berechtigten Interessen entgegensteht oder den Hauptjob beeinträchtigt.

Anzeige. Oft verzichtet der Arbeitnehmer auf die Anzeige, weil er die Nebentätigkeit für zulässig hält. Vorsicht: Das kann selbst dann eine Abmahnung rechtfertigen, wenn der Job tatsächlich keinerlei Rechte des Chefs verletzt. Sicherheitshalber sollte dieser auch informiert werden, wenn sich die Rahmenbedingungen des bereits genehmigten Jobs ändern.

Organisation. Die Qualität des Hauptjobs darf nicht leiden. Wer nebenberufliche Angelegenheiten während der Hauptarbeitszeit regelt oder gar Drucker, Fax oder Papier für die Organisation des Zweitjobs nutzt, provoziert Abmahnungen und Kündigung. Steuerkarte. Nebeneinkünfte beim zweiten Arbeitgeber laufen über eine zweite Steuerkarte mit der unattraktiven Klasse sechs. Erst bei der Einkommensteuererklärung gelangen alle Einkünfte in einen Topf und werden zum persönlichen Steuersatz abgerechnet. Freiberufler machen am Jahresende eine Gewinn- und Verlustrechnung.

Schutz. Angestellte, die Kunden abwerben oder für Konkurrenten tätig sind, riskieren fristlose Kündigungen. Zwar muss niemand auch in seiner Freizeit Kunden für den Chef akquirieren. Er darf sie aber nicht fernhalten.

Nachtrag. Auch während der Freistellung nach einer Kündigung muss sich der Arbeitnehmer von der Konkurrenz fernhalten. Und selbst, wer während dieser Zeit eine inhaltlich völlig andere Tätigkeit annimmt, muss clever agieren. Grund: Wer „widerruflich“ freigestellt wurde, muss sich den Verdienst aus der neuen Tätigkeit auf sein Gehalt anrechnen lassen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist dann alles erlaubt, es sei denn, es gibt ein zulässiges Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung.


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