Als Sabine Kagerer im Sommer 2007 aus dem Urlaub zurückkehrt, ist der Schreck groß: Auf ihrem Konto fehlen 61 Euro. Der Betrag wurde online über ihre Kreditkarte abgebucht. Das allerdings hatte sie nie veranlasst. Schnell sperrt sie die Karte, reklamiert die Abbuchung bei ihrer Bank und bekommt das Geld zurück.
Zwei Monate später: neue Karte, neue Abbuchung. Diesmal sind es 29 Euro, wieder geht das Geld an eine Firma im Ausland. Bald versucht sie es mit der dritten Kreditkarte. Doch wieder dauert es nicht lang, bis falsche Abbuchungen folgen. Diesmal zahlt die Bank aber nicht. Sie wirft der 47-Jährigen aus Markt Schwaben bei München vor, dass sie mit der Karte nicht sorgfältig umgegangen sei.
Doch Kagerer hat nichts gemacht, was nicht auch andere tun würden. "Ich habe die Karte nur sporadisch im Internet eingesetzt, um Bahntickets, Theaterkarten oder Hotels zu bezahlen", sagt sie. Insgesamt geht es um 710 Euro, die die Bank nicht erstatten will, obwohl immer wieder die gleichen ominösen Unternehmen abgebucht hatten. Das Amtsgericht München gibt Kagerer aber recht: Die Bank muss beweisen, dass der Kunde für den Missbrauch der Kreditkarte selbst verantwortlich ist. Gelingt ihr das nicht, muss sie dem Kunden den abgebuchten Geldbetrag erstatten (Az.: 242 C 28.708/08).
Trotz des Ärgers hatte Sabine Kagerer noch Glück, dass nur mit ihrer Kreditkarte und nicht mit der EC-Karte Missbrauch getrieben wurde. Denn bei Kreditkarten reicht zum Bezahlen meist die bloße Unterschrift, nur manchmal wird auch der aufdruckte Sicherheitscode verlangt. Deshalb kann jeder, der die Kartennummer hat und die Gültigkeit der Karte herausfindet, damit bezahlen. Da die Nummer auf den Kontoauszügen steht, geraten auch die Bankmitarbeiter in Verdacht. Die Bank muss bei Kreditkarten deshalb die Schuld des Kunden beweisen.
Wenn die EC-Karte gestohlen wird
Umgekehrt läuft es, wenn die EC-Karte gestohlen und Geld abgehoben wird. Dann hat die Bank den "Beweis des ersten Anscheins" auf ihrer Seite. Der greift, wenn - juristisch gesprochen - die allgemeine Lebenserfahrung für einen bestimmten Ablauf von Ereignissen spricht. Im konkreten Fall heißt das: Wenn schon kurze Zeit nach dem Diebstahl mit der Karte und der richtigen Geheimzahl Geld an Geldautomaten abgehoben wurde, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Pin auf der EC-Karte notiert oder mit dieser verwahrt wurde. So haben zahlreiche Gerichte entschieden, darunter auch der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2004 (Az: XI ZR 210/03).
Die Richter stützen ihr Urteil auf ein Sachverständigengutachten. Es sei mathematisch ausgeschlossen, die Pin einzelner Karten mithilfe der auf ihnen gespeicherten Informationen zu errechnen. Dafür benötige man den passenden Institutsschlüssel, der zur Codierung verwendet werde, so der Gutachter.










