20.04.2010
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Bei zu hohen Provisionen, können Anleger auf Rückabwicklung klagen.
Bei zu hohen Provisionen, können Anleger auf Rückabwicklung klagen.
Foto: Fotolia

Musterbriefe

Sehen, was die anderen verdienen

Trotz eindeutiger Rechtslage weigern sich nach wie vor viele Kreditinstitute, ihren Kunden Rückvergütungen offenzulegen, geschweige denn, sie zu erstatten. Auch bei bankenunabhängigen Anlageberatern lohnt eine Nachfrage.

Viele Ansprüche der Kunden auf Rückzahlung der Kick-backs sind noch längst nicht verjährt. Soweit die Fonds vor dem 1. April 1998 erworben wurden, verjähren die Herausgabeansprüche erst 30 Jahre nach dem Kauf – spätestens Silvester 2011. Bei Papieren, die nach dem 1. April 1998 gekauft wurden, gibt es eine dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt erst, wenn der Anleger von den Kick-backs erfährt.

Wer seine Rechte geltend machen will, sollte zunächst feststellen, in welcher Höhe bislang Kick-backs geflossen sind. Im ersten Schritt kann der Kunde die Bank daher schriftlich auffordern, die Beträge offenzulegen. Wichtig ist, eine Frist für die Antwort zu setzen. Die Zusammenstellung muss kostenlos erfolgen. Im zweiten Schritt fordert der Anleger die Zahlungen zurück. Beides zusammen kann auch mit einem  Brief, den Rechtsanwalt Jens Graf aus Düsseldorf den Capital-Online-Usern zur Verfügung stellt, erfolgen. Dieser Musterbrief ersetzt allerdings keine anwaltliche Beratung.

Was Sie über Provisionen bei geschlossenen Fonds wissen müssen

Flossen in meinem Fall Provisionen?

Es ist üblich, dass Anbieter von Kapital­anlageprodukten Geld an denjenigen zahlen, der ihnen Käufer vermittelt. Entweder werden die Kunden dafür über ­Gebühren direkt zur Kasse gebeten - oder indirekt. Dann sprechen Experten von Rückvergütungen oder Retrozessionen. Wird der Betrag offen ausgewiesen, etwa in Form eines Ausgabeaufschlags - auch Agio genannt -, spricht man von ­einer Außenprovision. Wird die Vertriebsvergütung dagegen in den Preis ein­gerechnet, den ein Kunde zahlt, handelt es sich um eine Innenprovision.

Wie erfahre ich die Provisionshöhe?

Fragen Sie beim Berater oder Vermittler nach. Formulierungshilfen für eine Bitte um Auskunft bietet der  Musterbrief, den die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) zur Verfügung stellt. Auf Nachfrage müssen die Provisionen ­genannt werden. Eine Sonderregel gilt ­allerdings für Versicherungspolicen. Bei ihnen müssen Innenprovisionen nicht genannt werden.

Ist die 15-Prozent-Marke wichtig?

Wurden Provisionen nicht offengelegt, obwohl sie mehr als 15 Prozent betrugen und die Angaben für den Vermittler oder Berater erkennbar falsch waren, hätten die Kunden aufgeklärt werden müssen. Dann stehen die Chancen gut, dass eine Klage auf Rückabwicklung erfolgreich ist.

Wann liegt eine Beratung vor?

Wenn jemand eine andere Person um Rat bei einer Anlageentscheidung in seiner persönlichen Situation fragt und der Berater darauf eingeht. Damit ist ein Beratungsvertrag geschlossen, unabhängig davon, ob das den Beteiligten bewusst ist oder Geld dafür bezahlt wird. Man spricht von anlegergerechter Beratung. Bankberater müssen in diesem Fall ungefragt über Provisionen aufklären, bei freien Beratern ist es umstritten. Vermittler dagegen schulden nur anlagegerechte Beratung: Sie müssen Infos über die Offerte liefern und prüfen, ob sie plausibel ist. Ob sie zum Kunden passt, braucht sie nicht zu kümmern. Sie müssen nur aufklären, wenn Provisionen höher als 15 Prozent sind oder erkennbar falsch ausgewiesen wurden. Bei komplexen Anlage­produkten sind Vermittlungen selten.

Sind viele Fälle nicht längst verjährt?

Nicht unbedingt. Viele Anleger erfahren erst jetzt, dass es nicht offengelegte Zahlungen gab, und wissen bis heute nicht, wie hoch diese waren. Daher sind solche Fälle in aller Regel wohl selbst bei Investments vor vielen Jahren nicht verjährt.

Zu den Musterbriefen


Was die Leser sagen

Patrick
18.09.2008 | 12:36
Kick-Backs

Heute Antwort von der Deutschen Bank erhalten. Sie lehnen den Anspruch auf Herausgabe der Vergütung ab. Aber interessant zu sehen, was da so hängenbleibt.

Schellberg
13.04.2008 | 12:08
Kick-Backs (Musterbrief)

Sehr geehrte Damen und Herren,
da sich der Musterbrief auf Ihrer Website nicht mehr aufrufen läßt, wäre ich Ihnen für eine Übermittlung per E-Mail dankbar.
Mit freundlichen Grüßen

Klaus Hoffart
31.03.2008 | 12:37
Musterbrief zum Thema 'Kick-backs'-Rückforderung

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Musterbrief besteht (bei meinem Aufruf) leider nur aus unverständlichen Schriftzeichen. Deshalb meine Bitte,
mir den Musterbrief per eMail oder
per FAX (an 02772 51040) zu übermitteln.
Vielen Dank vorab und freundliche Grüße
Klaus Hoffart
Zeisigweg 9
35745 Herborn Tel. 02772 51048

(Kommentare 1-3 von 3)

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