Empfehlen Als E-Mail verschicken Facebook Twitter XING Drucken
08.02.2012
 CAPITAL-SERIE Mein Rechts-Tipp

Steuerberater und Fachanwälte geben wöchentlich Ratschläge, wie Sie zu Ihrem Recht kommen und Steuern sparen.


Michael Kramer ist Steuerberater-Anwärter bei der DanRevision Gruppe in Kiel.
Michael Kramer ist Steuerberater-Anwärter bei der DanRevision Gruppe in Kiel.
Investor-Artikel

Mein Steuertipp

Wann ein Arbeitszimmer ein Arbeitszimmer ist

Der Streit ums Büro in den eigenen vier Wänden ist ein Dauerbrenner des Steuerrechts. Nachdem Karlsruhe das seit 2007 gültige Abzugsverbot in Teilen wieder gekippt hatte, hat nun der Bundesfinanzhof eine wichtige Detailfrage geklärt. Was Steuerzahler beachten müssen, erläutert Michael Kramer.

Der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich ausgeschlossen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gilt dies lediglich nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (Az.: 2 BvL 13/09). Dies hat nun auch der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Entscheidungen nochmals unterstrichen (Az.: VI R 71/10 und VI R 13/11).

Die Münchner Richter dürften sich mit diesen Urteilen bei Richtern und Professoren keine neuen Freunde gemacht haben. Sie stellten nämlich klar, dass bei diesen Berufsgruppen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und die Aufwendungen dafür auch nach neuem Recht nicht steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Münchner Richter dürften sich mit diesen Urteilen bei Richtern und Professoren keine neuen Freunde gemacht haben. Sie stellten nämlich klar, dass bei diesen Berufsgruppen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und die Aufwendungen dafür auch nach neuem Recht nicht steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Argumente sind einleuchtend: Richter müssen zum Recht sprechen ans Gericht und Professoren für Vorlesungen an die Universität. Beides kann nicht im häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden. Außerdem stellt ihnen in der Regel der Arbeitgeber ein Arbeitszimmer zur Verfügung.

Diese Urteile können Strahlkraft auf viele weitere Berufsgruppen entwickeln. Denn die Begründung trifft durchaus auch auf angestellte Krankenhausärzte oder angestellte Steuerberater zu.

Ungeachtet dessen schließt eine private Nutzung des Arbeitszimmers von über zehn Prozent, was anhand von bestimmten Beweisanzeichen zu bewerten ist, nach aktueller Rechtsprechung einen Abzug der Kosten generell aus.

Allerdings gibt es Grund zu hoffen: Denn das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 19.05.2011 gegen die bisher herrschende Meinung entschieden, dass eine private Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers von mehr als zehn Prozent eine Berücksichtigung der Kosten komplett ausschließt. Vielmehr sei eine anteilige Berücksichtigung der Kosten gegeben. Allerdings wurde zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt.

Mein Steuertipp

Steuerpflichtige, die mit ihrem Finanzamt noch über das privat genutzte Arbeitszimmer streiten, können für alle offenen Fälle unter Angabe des Aktenzeichens (BFH X R 32/11) den Antrag stellen, das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH ruhen zu lassen - nur so können sie von einer späteren steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des höchsten Finanzgerichts profitieren.

Außendienstmitarbeiter oder zum Beispiel auch Lehrer sollten sich hingegen von ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung geben lassen, dass kein anderer Arbeitsplatz für sie vorhanden ist. Dann können sie schon jetzt bis zu 1250 Euro der Kosten für das Arbeitszimmer pro Jahr von der Steuer absetzen.

Wichtig: Es ist anzunehmen, dass noch weitere gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema folgen werden, da die geltenden Regelungen zu viele Auslegungsspielräume lassen. Die bereits erwähnte, ausstehende Entscheidung des BFH wird jedoch die weitere Richtung vorgeben.

Michael Kramer ist Steuerberater-Anwärter bei der DanRevision Gruppe in Kiel.


© 2012 capital.de

Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel


Ihre Meinung

Ihr Name
Ihre Email-Adresse (wird nicht veröffentl.)
Betreff
Ihr Kommentar



 
Capital - Suche
 
Wohn- und Ferienimmobilien-Kompass
Aktualisierte Fassung 2012
PartnerangebotImmobilien suchen in ...