Kinder muss man sich leisten können - das weiß auch Vaterstaat. Um Familien ein wenig unter die Arme zu greifen, gibt es das Instrument Kindergeld. Für die ersten zwei Kinder erhalten Eltern aktuell 2208 Euro im Jahr. Alternativ werden bei hohen Einkommen entsprechend der Günstigerregelung 7008 Euro Jahreseinkommen nicht besteuert, das Kindergeld wird dann angerechnet. Bis hierhin: Schön und einfach - aber der Teufel steckt einmal mehr in den Details. Verdient ein Kind jährlich 8004 Euro, erhalten die Eltern das volle Kindergeld. Verdient es 8005 Euro, und damit 1 Euro mehr als den Grundfreibetrag, erhalten die Eltern kein Kindergeld.
Im aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 9.6.2011, Az.: III R 28/09) stritten sich Familienkasse und Eltern eines Informatikstudenten darüber, wie eigentlich dieser Verdienst des Kindes zu berechnen sei. Generell mindert der ausbildungsbedingte Mehrbedarf des Kindes, also nachgewiesene Kosten für das Studium, wie beispielsweise Studiengebühren und so weiter, die Einkünfte des Kindes. Die Eltern waren deshalb der Meinung, dass die Unterkunftskosten, die ihrem Sohn während eines Praktikums in den USA, zu diesem abzugsfähigen, ausbildungsbedingten Mehraufwand zu rechnen seien. Der BFH entschied dagegen: Das Kind hätte seine Wohnung am Studienort aufgegeben und sei vor der Abreise wieder bei seinen Eltern eingezogen. Somit sei die auswärtige Unterbringung weder als echte, noch als eine zeitlich beschränkte, sogenannte unechten doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Die Folge: Mit der Praktikumsvergütung von rund 3400 Euro und einem zuvor erzielten Verdienst in Deutschland von 7400 Euro überschritt der Student deutlich die Grenze des bei Kindergeldbezug erlaubten Verdiensts. Die Eltern erhielten laut BFH folglich zu Recht kein Kindergeld mehr.
Das Urteil zeigt einmal mehr: Kinder, die selbst verdienen, gefährden häufig das Kindergeld. Besonders ärgerlich ist das, wenn die Bezüge den jährlichen Grenzbetrag nur marginal überschreiten.
Mein Steuertipp
Rechtzeitig vor Jahresende sollten die Einkünfte des Kindes daraufhin überprüft werden, ob die entscheidende Grenze überschritten werden könnte. Wenn ja, sollte überlegt werden, ob nicht beispielsweise der Kauf eines zusätzlichen Fachbuchs für das Studium des Kindes getätigt werden soll. Denn dessen Wert kann als Werbekosten abgezogen werden. Führt dies dazu, dass die Einkünfte des Kindes unter die magische Grenze fallen, ist der Kindergeldanspruch gesichert.
Das aktuelle Urteil vermittelt einen Eindruck davon, wie die von der Zielsetzung her begrüßenswerte Idee des Kindergeldes zu einer erhöhten Beschäftigung der Gerichte führt. Die Vielzahl der Detailregelungen ist durch den durchschnittlichen Steuerpflichtigen kaum noch überschaubar. Im Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ist daher vorgesehen, die aufwendige Überprüfung des Kindereinkommens bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung wegfallen zu lassen.
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