Wer in der glücklichen Lage ist, positive Überschusseinkünfte (etwa aus Arbeitslohn, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) von mehr als 500.000 Euro im Jahr zu erzielen, wird sich auf eine intensivere Durchleuchtung seiner privaten Finanzen durch das Finanzamt einstellen müssen. Betroffen davon sind insbesondere gut verdienende Geschäftsführer und Vorstände oder Gesellschafter mittelständischer Unternehmen.
Erstmals für die Steuerveranlagung des Jahres 2010 kann der Fiskus bei dieser Gruppe von Steuerpflichtigen ohne nähere Begründung eine Außenprüfung - bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern bekannt als Betriebsprüfung - durchführen. Aus diesem Grund sind Spitzenverdiener bereits ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet, Aufzeichnungen und Unterlagen über ihre Einnahmen und Werbungskosten für einen Zeitraum von sechs Jahren aufzubewahren. Konkrete Prüfungshandlungen, die in der Regel in den Privaträumen des Betroffenen stattfinden, können erst nach Abgabe der Steuererklärung für 2010 erfolgen, also frühestens im Jahr 2011. Wer nun denkt, dass es sich um ein Zukunftsthema handeln würde (etwa da noch nicht einmal die Steuererklärung 2008 abgegeben ist) oder das Thema deswegen zu vernachlässigen sei, weil das persönliche Salär die Grenze von 500.000 Euro nicht erreicht, könnte sich täuschen.
Angesichts der neuen Prüfungsmöglichkeiten ist es für Spitzenverdiener durchaus ratsam, die private Verwendung ihrer Mittel überschlägig zu dokumentieren. Das Interesse der Finanzbeamten ist nämlich weniger auf eine steuerliche Prüfung der Einnahmen eines Geschäftsführers oder Vorstands gerichtet, was bei Arbeitseinkommen angesichts der Lohnsteuerkarte ohnehin eine einfache Übung darstellt. Von Interesse ist vielmehr die Gehaltsverwendung, insbesondere dann, wenn einem außerordentlich hohen Gehalt nur sehr geringe Kapitaleinkünfte gegenüberstehen. In einem Urteil zur Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung bei einem "Einkommensmillionär" hat es der Bundesfinanzhof zur bisherigen Rechtslage genügen lassen, dass keine "substantiierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der verfügbaren Geldmittel" gemacht werden konnten (VI R 68/04). Es ist zu befürchten, dass die Finanzämter zukünftig prüfungswürdige Fälle nach solchen oder ähnlichen Kriterien programmgesteuert aussortieren werden.
Überprüfungen auch unterhalb der 500.000 Euro
Nach bisherigem und unverändert weiter geltendem Recht, können die Beamten aber auch unterhalb der Schwelle von 500.000 Euro (die für jeden Ehegatten gesondert gilt) bei Gutverdienern vorbeischauen. Die einschränkende Voraussetzung, dass eine Prüfung der steuerlichen Verhältnisse im Finanzamt nach Art und Umfang nicht zweckmäßig erscheint, erweist sich in der Praxis als keine entscheidende Hürde. Rechtsbehelfe gegen Prüfungsanordnungen haben nur selten Erfolg, weil der Finanzverwaltung bei der Einschätzung der Prüfungswürdigkeit große Spielräume zugestanden werden. Möchte sich jemand vor einer allzu inquisitorischen Durchleuchtung seiner privaten Finanzen schützen, ist es daher sinnvoller, die privaten Ausgaben überschlägig zu dokumentieren, um den Verbleib der Einnahmen glaubhaft zu machen. Angaben wie "ich war im Spielcasino" stoßen auf wenig Gegenliebe bei der Finanzverwaltung.
Um die mit Geld sprichwörtlich verbundene Beruhigung der Nerven nicht zu gefährden, sollte eine Außenprüfung im privaten Bereich nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Ebenso wie bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern empfiehlt sich eine professionelle Begleitung durch einen Steuerberater. Es darf nicht verkannt werden, dass Anlass der Prüfung häufig die Suche nach unversteuerten Kapitalerträgen ist, weswegen das Risiko der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens stets im Hintergrund lauert.
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