Wer zu spät kommt, riskiert viel: Sobald die Steuerfahndung oder der Außenprüfer vor der Tür stehen oder per Durchsuchungsbeschluss ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde, ist es für eine wirksame Selbstanzeige zu spät. Dies gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen auch dann, wenn die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige bereits entdeckt und dem Betroffenen die Entdeckung bekannt war oder er mit der Entdeckung rechnen musste.
Steuersünder, die über eine Selbstanzeige den Weg in die Straffreiheit suchen, stehen oftmals vor dem folgenden Dilemma: Eine strafbefreiende Selbstanzeige erfordert eine konkrete Ermittlung der nicht erklärten Einkünfte. Genau das ist vielen Betroffenen wegen mangelhafter oder fehlender Aufzeichnungen nicht immer möglich.
Eine Stufenselbstanzeige verschafft Zeit
Auch in Anbetracht des oftmals engen zeitlichen Rahmens könnte eine "Stufenselbstanzeige" dieses Dilemma lösen. Sie hat den Vorteil, dass der Steuersünder seine Tat erst einmal "dem Grunde nach" selbst anzeigt, indem er den konkreten Sachverhalt zusammen mit einer hohen Schätzung der hinterzogenen Beträge darlegt. Ziel ist, die Frist einer wirksamen Selbstanzeige zu wahren. Die konkrete Höhe der hinterzogenen Beträge wird jedoch erst später erklärt.
Das Problem: Nicht jede Finanzbehörde spielt bei einer solchen Stufenanzeige mit. Es ist deshalb ratsam, einen rechtlichen Berater hinzuziehen. Dieser stimmt dann mit der zuständigen Behörde ab, ob und inwieweit die Abgabe einer Stufenselbstanzeige möglich und sinnvoll ist.
Verjährung kann bis zu 13 Jahre dauern
So oder so müssen Steuersünder bei einer Selbstanzeige die Höhe der nachzuzahlenden Steuern nicht selbst berechnen. Sie müssen aber der Finanzbehörde ermöglichen, den Sachverhalt ohne langwierige eigene Nachforschungen aufzuklären. Diese Angaben erfolgen im Rahmen einer Berichtigungserklärung. Bislang unrichtige oder unvollständige Angaben müssen berichtigt, ergänzt und unterlassene Angaben lückenlos nachgeholt werden.
Betroffene müssen dabei auch im Auge behalten, welche Steueransprüche des Staates bereits steuerrechtlich oder strafrechtlich verjährt sind. Die steuerrechtliche Verjährung beträgt im Fall der Steuerhinterziehung zehn Jahre und beginnt spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das entsprechende Steuerjahr folgt. Im Einzelfall kann daher die Verjährung bei nicht deklarierten Steuern bis zu 13 Jahre betragen.
Strafrechtlich tritt die Verjährung bei Steuerhinterziehung bereits fünf Jahre ab Vollendung der Tat ein. Nur in besonders schweren Fällen verdoppelt sich die Frist. Eine rechtzeitig erfolgte Selbstanzeige wirkt strafbefreiend. Voraussetzung: Die hinterzogenen Steuern werden innerhalb der von der Finanzbehörde gesetzten angemessenen Frist nachgezahlt.
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