Bei Zuwendungen im Geschäftsleben ist zunächst zwischen Geschenken an Mitarbeiter und Geschenken an Kunden oder Geschäftspartner zu unterscheiden.
Bei Geschenken an Geschäftspartner kommt es unter steuerlichen Gesichtspunkten darauf an, wer sie bezahlt. Trägt das Unternehmen die Kosten, gelten die Präsente als Betriebsausgaben. Und beschenkt beispielsweise ein Außendienstmitarbeiter seinen Kunden, kann er die Kosten für das Präsent als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
In beiden Fällen gilt jedoch: Steuerlich absetzbar ist nur, was betrieblich veranlasst ist. Geschenke an Kunden anlässlich des Geburtstages oder zu Weihnachten lässt das Finanzamt typischerweise gelten. Allerdings nur bis zu einer Freigrenze von 35 Euro pro Person und Jahr. Was teurer ist, verliert insgesamt die Anerkennung als Betriebsausgabe. Erhält der Geschäftspartner zum Beispiel eine Flasche Wein im Wert von 40 Euro, ist die Freigrenze um fünf Euro überschritten. Die Folge: Das Unternehmen kann keine Vorsteuer mehr geltend machen und die Ausgabe muss als private Entnahme aus dem Betriebsvermögen behandelt werden.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Der Beleg muss unbedingt Auskunft über die Person des Beschenkten und den Anlass des Geschenkes geben, andernfalls droht ein Verlust der Anerkennung als Betriebsausgabe.
Zuwendungen an Mitarbeiter gelten zunächst als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch hier gibt es aber Ausnahmen: sogenannte Sachbezüge wie etwa Wohnung, Verpflegung, Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, sind bis zu einer Freigrenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter, zum Beispiel Blumen, eine Flasche Wein oder ein Buch zu einem persönlichen Anlass wie Geburtstag oder Jubiläum, sind bis zum Wert von 40 Euro steuerfrei. Grundsätzlich steuerfrei sind sogenannte Streuwerbeartikel, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten unter zehn Euro liegen.
Zu beachten: Unabhängig von der hier beschriebenen steuerlichen Behandlung können Zuwendungen das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers erhöhen.
Während der Schenker zumeist die Freigrenze mit Blick auf seine Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten im Blick hat, wird die steuerliche Behandlung auf Seiten des Beschenkten nicht selten übersehen.
Hier ermöglicht es der Fiskus den Unternehmen seit 2007 grundsätzlich, Geschenke an Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner pauschal mit 30 Prozent des Wertes zu versteuern. In diesem Fall übernimmt das schenkende Unternehmen pauschal die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer (plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag insgesamt 33,75 Prozent). Der geldwerte Vorteil auf Seiten des Beschenkten wird damit abgegolten. Der Schenker muss dem Beschenkten allerdings zumindest formlos mitteilen, dass er das Präsent pauschal versteuert hat.
Macht das Unternehmen nicht Gebrauch von der Pauschalversteuerung, muss der Beschenkte selbst die Zuwendung versteuern, wenn sie mehr als zehn Euro wert ist. Das wiederum setzt aber voraus, dass der Schenker dem Beschenkten den Wert der Sache mitteilt – im Geschäftsleben eine kaum realistische Variante.
Betriebsprüfer pochen häufig auf eine pauschale Versteuerung aller Zuwendungen. Sie drohen andernfalls mit Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der Beschenkten, die wiederum dort nachprüfen müssten, ob ein Präsent ordentlich versteuert wurde. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Denn wer sich einmal für die Pauschalversteuerung entscheidet, ist für alle Zuwendungen innerhalb des entsprechenden Geschäftsjahres unwiderruflich daran gebunden.
Ratsamer ist es, zunächst nach Empfängern zu unterscheiden. Es ist nämlich zulässig, das Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung für Mitarbeiter und Geschäftspartner gesondert auszuüben. Wie geschildert, sind Sachzuwendungen unterhalb der Freigrenze von 44 Euro und Aufmerksamkeiten bis 40 Euro an Mitarbeiter steuerfrei und müssen damit auch nicht in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden. Gleiches gilt für Zuwendungen an Privatkunden, denn diese erhalten die Geschenke weder als Betriebseinnahme noch als Arbeitslohn. Auch hat jüngst das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 6. Oktober 2011, Az. 8 K 4098/10 L) entschieden, dass Zuwendungen an Empfänger, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen, nicht von der pauschalen Versteuerung erfasst werden.
Mein Steuertipp
Wer betrieblich veranlasste Geschenke steuerlich geltend machen will, sollte sorgfältig prüfen, ob eine pauschale Besteuerung sinnvoll ist. Erst dann sollte er von seinem Wahlrecht zwischen pauschaler und Einzelversteuerung über die Lohnsteueranmeldung Gebrauch machen. Für Nichtmitarbeiter muss das Wahlrecht spätestens mit der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres ausgeübt werden. Für die Zuwendungen an die eigenen Mitarbeiter läuft die Frist bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am 28. Februar des Folgejahres. Wer also beispielsweise die Besteuerung der Weihnachtsgeschenke 2011 an die Belegschaft noch ändern will, muss jetzt schnell handeln.
Jürgen Helmhold ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Sozietät Schnorbus Helmhold Wardemann in Neuss.
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