Privatpersonen können in der Regel keine Mehrwertsteuer absetzen. Von jeder Investition fließen daher in der Regel 19 Prozent an den Fiskus. Doch wer als Eigentümer eines Eigenheims oder einer Mietimmobilie privat eine Solaranlage betreibt, wird zum Unternehmer. Und der profitiert vom Vorsteuerabzug, kann also die Mehrwertsteuer abziehen. Und zwar nicht nur bei den Kauf und den Einbaukosten der Solaranlage selbst, sondern beispielsweise auch bei einem Carport, der für die Installation der Anlage errichtet wird. Voraussetzung für den Steuervorteil ist allerdings, dass die erzeugte Energie nicht nur selbst verbraucht, sondern der Strom zu mindestens zehn Prozent an öffentliche Netzbetreiber geleitet wird. Ferner müssen die Rechnungen für die Anlage und den Einbau den Vorgaben des Finanzamtes entsprechen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei Urteilen ganz grundsätzlich zu Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf einem ansonsten privat genutzten Gebäude geäußert (Urteile vom 19.07.2011, Az.: XI R 29/09, XI R 21/10, XI R 29/10).
Beim Carport gilt: Die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports, der zum Unterstellen eines privat genutzten Autos verwendet wird, ist insgesamt dem Stromerzeugungsunternehmen zuzuordnen, so die BFH-Richter. Der Betreiber war nach damaliger Rechtslage in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt, sofern die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens zehn Prozent betrug. In der Folge musste jedoch die private Mitbenutzung als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden (ähnlich der Ein-Prozent-Regelung bei der privaten PKW-Nutzung). Hinweis: Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ist der Vorsteuerabzug in gleichgelagerten Fällen bereits ab dem 1. Januar 2011 nur noch auf den Anteil der betrieblichen Nutzung begrenzt.
Bei Schuppen gilt: Installiert ein privater Stromerzeuger eine Anlage auf dem Dach eines nicht genutzten Schuppens, kann er den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur anteilig beanspruchen. Der BFH gesteht hier einen Vorsteuerabzug insoweit zu, als das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch genutzt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens zehn Prozent der Gesamtnutzung beträgt.
Bei einer Scheune gilt: Die Eindeckung des Daches einer schon vorhandenen, leer stehenden Scheune, bei gleichzeitiger Installation einer Solaranlage auf dem Dach führt beim Eigentümer zu einem anteiligen Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches. Voraussetzung hierfür ist, dass der Stromerzeuger das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt. Die Zehn-Prozent-Mindestgrenze für die unternehmerische Nutzung ist hier nicht anzuwenden, da es sich bei den getätigten Investitionen nicht um Herstellungskosten für ein neues Wirtschaftsgut, sondern um Erhaltungsleistungen in Form von Dienstleistungen handelt.
Mein Steuertipp
Der Anteil der unternehmerischen Nutzung am jeweiligen Gebäude muss nachvollziehbar geschätzt werden. Dabei kann nach den jüngsten Urteilen des BFH eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel als sachgerecht gewertet werden. Dem fiktiven Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch beziehungsweise privat genutzten inneren Teil des Gebäudes ist hierbei der fiktive Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenüberzustellen. Voraussetzung hierfür ist freilich die Kenntnis des Mietzinses der Anmietung der Dachfläche. Häufig kann hier der Lieferant der Solarmodule als erster Ansprechpartner dienen. Steuerzahler sollten sich die Mühe der Aufschlüsselung machen, um sich so den möglichen Steuervorteil zu sichern.
Thomas Schnacken ist Steuerberater und Geschäftsführender Partner der Steuerkanzlei Schnacken & Panek in Nürnberg.
© 2011 capital.de










