Ausgangslage ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu so genannten Farbwahlklauseln. Das sind Vertragsklauseln, die dem Mieter eine Ausführung von Anstrichen in bestimmten Farben vorschreiben. Zu diesem Thema hat der BGH mit der aktuellen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Eine formularmäßige Mietvertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam. Die Unwirksamkeit trete in diesen Fällen nur dann nicht ein, wenn die Verpflichtung des Mieters zur vorgegebenen Ausführung auf den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt sei.
Der BGH ging auch bisher davon aus, dass eine derartige Klausel den Mieter regelmäßig unangemessen benachteilige, weil sie nicht zwischen den laufenden Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses und solchen bei Beendigung der Mietzeit unterscheide. Damit verpflichte eine solche Klausel den Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in einer ihm vorgegebenen Farbwahl und schränke ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs ein. Hierfür bestehe kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters.
Der Entscheidung des BGH lag folgender Fall zugrunde: Die früheren Mieter einer Villa in Berlin hatten mit dem Vermieter im Mietvertrag vereinbart, dass sie die Schönheitsreparaturen übernehmen. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag lautet: "Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste feste Anstrich beziehungsweise das Tapezieren der Wände."
Die Revision des Vermieters, der von seinen früheren Mietern 19.000 Euro Schadenersatz verlangte, weil diese die Stuckdecken der gemieteten Villa farbig gestrichen und das Mietobjekt bei Ende der Mietzeit so zurückgegeben hatten, wurde vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Zur Begründung führen die Bundesrichter an, dass die Grundsätze der Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln gelten, weil die Schönheitsreparaturenklausel sich nicht auf eine bloße Endrenovierung des Mieters beschränke. Im vorliegenden Fall war der Mieter während der Mietzeit verpflichtet, die Wände zu "Weißen". Für ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass Wandanstriche lediglich in weißer Farbe ausgeführt werden, seien allerdings keine Gesichtspunkte erkennbar geworden. Bemängelt wurde demnach, dass die Formulierung "Weißen" nicht lediglich als Synonym für den Begriff "Streichen", sondern auch als Anstrich mit weißer Farbe zu verstehen sei.
Daraus lässt sich ableiten, dass bei der Vereinbarung von Schönheitsreparaturenklauseln, die den Mieter zur Durchführung erforderlicher Schönheitsreparaturen verpflichten, darauf geachtet werden muss, dass der Mieter während der Mietzeit die freie Wahl hat, in welcher Farbe er die Mieträume streicht. Nur bei solchen Schönheitsreparaturen, die bei Ende der Mietzeit erforderlich sind, kann der Vertrag dem Mieter die Ausführung in "hellen, neutralen Farben" oder in "Weiß" vorgeben.
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