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01.09.2010
 CAPITAL-SERIE Mein Rechts-Tipp

Steuerberater und Fachanwälte geben wöchentlich Ratschläge, wie Sie zu Ihrem Recht kommen und Steuern sparen.


Katharina Jank-Domdey ist Fachanwältin für Familien- und Erbrecht bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf
Katharina Jank-Domdey ist Fachanwältin für Familien- und Erbrecht bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf

Mein Rechtstipp

Sich nicht enterben lassen

von Katharina Jank-Domdey

Mit der seit diesem Jahr geltenden Erbrechtsreform hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten erweitert, jemanden zu enterben. Was es dabei zu beachten gilt und wie man sich als Angehöriger des Erblassers davor schützen kann, erklärt die Fachanwältin für Familien- und Erbrecht Katharina Jank-Domdey.

Es ist so leicht dahin gesagt: „Ich enterbe Dich!“. Vor allem in Filmen und Romanen sorgt dieser Satz oft für viel Dramatik im Familienzwist. In der Realität ist es allerdings alles andere als leicht, jemanden so drastisch zu enterben, dass dieser nicht einmal mehr den gesetzlichen Pflichtteil erhält. Im Zuge der Erbrechtsreform, die seit Anfang des Jahres gilt, wollte der Gesetzgeber in punkto Enterben gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen. Drei Aspekte zum Pflichtteil sind dabei für künftige Erben besonders interessant.

Eine wichtige Veränderung betrifft die Gründe, aus denen ein Pflichtteil entzogen, sprich enterbt, werden kann. Auch wenn der Pflichtteil prinzipiell eine laut Gesetz „grundsätzlich unentziehbare Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers“ ist, sind Ausnahmegründe vorgesehen, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen. Der bisherige Grund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ des Kindes ist dabei mit der Reform aufgrund seiner mangelnden Praxisrelevanz entfallen. Darunter wurden in der Vergangenheit unter anderem Menschenhandel, erwerbsmäßiges Glückspiel, illegale Arbeitnehmerüberlassung oder die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verstanden.

Unsittlicher Lebenswandel

Während der „ehrlose und unsittliche Lebenswandel“ als Argumentationsmöglichkeit gestrichen wurde, hat der Gesetzgebern nun andere Möglichkeiten geschaffen, mit denen das Enterben begründet werden kann. Der Katalog dafür wurde sogar großzügig erweitert: Bisher konnte der Pflichtteil nämlich nur bei einem schweren Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten und seinen Abkömmlingen – also etwa den Kindern oder Enkeln - entzogen werden. Hat sich also beispielsweise der Enkel des Mordes an einem Familienfremden schuldig gemacht, war es dem Erblasser bisher nicht möglich ihm den Pflichtteil zu entziehen. Das neue Recht korrigiert diese Schieflage und so kann nun auch eine Pflichtteilsentziehung bei Straftaten gegen Familienfremde erfolgen.

In Sachen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat sich ebenfalls etwas getan. Für die Berechnung des Pflichtteils wird grundsätzlich immer der Wert des Nachlasses zu Grunde gelegt. Damit hat es der Erblasser in der Hand, den Anspruch zu verringern, indem er sein Vermögen ganz einfach selbst ausgibt. Verschenkt er es jedoch, wird der Pflichtteil des Erben jedoch nicht kleiner, da dieser Geldanspruch in Höhe des Pflichtteils am verschenkten Gegenstand hat. Nach altem Recht wurde die Summe der Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre dem Nachlass unabhängig vom Zeitpunkt der Schenkung voll hinzugerechnet. Dies geschieht nach neuem Recht nur, wenn die Schenkung innerhalb eines Jahres vor dem Erbfall erfolgte. Andernfalls sinkt mit jedem weiteren Jahr der Wertansatz um ein Zehntel.

Doch auch für die Erben bringt die Reform eine wesentliche Änderung mit sich, die sich mit der Frage beschäftigt ob der Erbe bei Ausschlagung seinen Pflichtteil behält oder nicht. In dem bis 2009 geltenden Erbrecht gab es dazu eine tückische Regelung: Ob der pflichtteilsberechtigte Erbe bei Ausschlagung einen Pflichtteil behielt, hing nämlich von der Höhe des ihm testamentarisch Zugewandten ab. War der zugewandte Erbteil kleiner als die Pflichtteilsquote, führte die Ausschlagung nicht nur zum Wegfall des Erbes, sondern auch zum Wegfall des Pflichtteils. Nach dem neuen Recht steht dem pflichtteilsberechtigten Erben jetzt generell ein Wahlrecht zu.

Mein Rechtstipp: Wer seinen Pflichtteil retten möchte, sollte dem Erblasser und dem ihn nahestehenden Personen besser nicht nach dem Leben trachten. Ferner wäre es schlau, sich auch sonst keiner Verbrechen oder schweren vorsätzlichen Vergehen schuldig zu machen, die ein Strafmaß von mindestens einem Jahr ohne Bewährung nach sich ziehen. Denn auch dann kann es heißen: „Du bist enterbt!“ Zu guter Letzt gilt es, gründlich abzuwägen, ob man den Erbteil mit allen Belastungen annimmt – etwa etwaige Schulden des Erblassers – oder ihn besser ausschlägt und seinen Pflichtteil geltend macht. Diese Option haben aber nur Personen, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören also vorrangig die sogenannten Abkömmlinge, sprich Kinder, Enkel und Urenkel. Sind hingegen die Lebensgefährtin des Verstorbenen oder seine Schwester oder sein Bruder als Erbe eingesetzt, führt die Ausschlagung des Erbes nicht zum Pflichtteil, weil diese nicht zum Kreis der mit dem Pflichtteil bedachten gehören. In einem solchen Fall würde das Ausschlagen des Erbes zum kompletten Verlust eines Anspruchs führen.


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