03.03.2010
 CAPITAL-SERIE Mein Rechts-Tipp

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Norbert Pflüger ist Anwalt und Gründer der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt.
Norbert Pflüger ist Anwalt und Gründer der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt.
Investor-Artikel

Mein Rechtstipp

Der Chef muss sich Kritik gefallen lassen

von Norbert Pflüger

Wer mit der Unternehmenspolitik seines Arbeitgebers nicht einverstanden ist, darf diese auch mal mit deftigen Kommentaren kritisieren. Rechtsanwalt Norbert Pflüger erklärt, warum in so einem Fall noch lange keine Kündigung angebracht ist.

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommt es in vielen Betrieben immer mal wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Belegschaft und Unternehmensführung. Man denke nur an Umstrukturierungsmaßnahmen, Personalabbau oder Kostensenkungen. Alles häufig Entscheidungen, die die Chefetage als nötig erachtet, die jedoch von den Mitarbeitern falsch- oder missverstanden werden – oder bei diesen schlicht aus emotionalen Gründen die Wut aufs Management schürt. Kommt es dann zum Konflikt, fallen mitunter deutliche Worte. Wenn dabei deftige Kommentare in Richtung Unternehmensleitung geäußert werden, ist das noch lange kein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung. Vorausgesetzt allerdings, die Schwelle zur groben Beleidigung wurde nicht überschritten. Doch gerade in dieser Frage zeigen sich die Arbeitsgerichte als sehr arbeitnehmerfreundlich. Grundtenor: Wenn die kritischen Äußerungen vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sind, verletzten sie die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers nicht. Die Verfassungsgarantien strahlen also intensiv auf das Arbeitsverhältnis aus. Der Arbeitnehmer verliert seine Grundrechte nicht am Betriebstor.

Diese Rechtsauffassung hat erst jüngst wieder das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg unterstrichen. Es hatte über die Äußerung eines 56 Jahre alten Maschinenbedieners zu befinden, der seit 24 Jahren beim Autobauer Porsche arbeitet und die Unernehmenspolitik in einem Internetbeitrag scharf kritisierte. Nicht zum ersten Mal, denn der Fall hat eine lange Vorgeschichte. Bereits vor Jahren hatte der Arbeiter ein Informationsschreiben verfasst. Darin hieß es: „Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.“ Daraufhin wurde ihm gekündigt. Er zog vor Gericht – und bekam Recht. Drei weitere Male wurde ihm in den folgenden Jahren gekündigt. Ohne Erfolg, entweder gingen diese vor Gericht verloren, oder wurden gleich vom Arbeitgeber zurückgenommen. Einmal zogen die Parteien dabei bis zum Bundesarbeitsgericht.

Doch der Arbeitnehmer blieb auch in den folgenden Jahren weiterbeschäftigt. Als dieser seine Kritik schließlich nicht nur firmenintern, sondern in dem bereits erwähnten Internetbeitrag wiederholte, witterte der Konzern erneut seine Chance, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der folgende Konflikt führte beide Parteien diesmal vor das LAG Baden-Württemberg. Ergebnis: Der Internetbeitrag ist ebenfalls vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletzt nicht die Rücksichtnahmepflichten des Arbeitsnehmers aus seinem Arbeitsvertrag. Eine Gesamtbewertung der Äußerungen und des Verhaltens des Mitarbeiters lasse nicht erkennen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten sei, so die Richter weiter. (Az.: 2 Sa 59/09). Eine Revision ließ das LAG nicht zu.

Mein Rechtstipp lautet daher: Wer seinen sonstigen Pflichten als Arbeitnehmer nachkommt, darf auch mal Kritik an der Unternehmensleitung üben. Wichtig ist nur, dass er sich dabei nicht grob beleidigend äußert. Dabei gilt laut Auffassung der Arbeitsrichter: Nicht jede unsachliche Äußerung ist eine Formalbeleidigung oder enthält unweigerlich einen Angriff auf die Menschenwürde von Vertretern des Unternehmens. Fazit: Ein Chef muss auch mal deftige Kommentare hinnehmen können.


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