Empfehlen Als E-Mail verschicken Facebook Twitter XING Drucken
05.08.2011
 CAPITAL-SERIE Mein Rechts-Tipp

Steuerberater und Fachanwälte geben wöchentlich Ratschläge, wie Sie zu Ihrem Recht kommen und Steuern sparen.


Seite  1 | 2

Marcus Kohlstrunk
Marcus Kohlstrunk
Investor-Artikel

Mein Rechtstipp

Bundesgerichtshof erleichtert Vermietern die Eigenbedarfskündigung

Wenn bei einem Mieter die Kündigung wegen Eigenbedarf einflattert, sorgt das oft für Streit - selbst nach einem jahrelangen guten Verhältnis mit dem Vermieter. Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Position von Wohneigentümern gestärkt. Marcus Kohlstrunk zeigt, was es durch die neue Rechtsprechung zu beachten gilt.

Wenn bei einem Mieter die Kündigung wegen Eigenbedarf einflattert, sorgt das oft für Streit - selbst nach einem jahrelangen guten Verhätnis mit dem Vermieter. Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Position von Wohneigentümern gestärkt. Marcus Kohlstrunk zeigt, was es durch die neue Rechtsprechung zu beachten gilt.

Zwischen Vermietern und Mietern kommt es in Fällen einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters immer wieder zum Streit über die Wirksamkeit der Kündigung. Neben den Fragen, ob überhaupt ein zur Kündigung berechtigender Eigenbedarf vorliegt, wird häufig auch über die formalen Anforderungen der Kündigung gestritten. Denn der Vermieter hat die Kündigung im Kündigungsschreiben zu begründen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jüngst mit formellen Fragen der Eigenbedarfskündigung auseinandergesetzt und entschieden, dass an die Begründung der Eigenbedarfskündigung keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Laut BGH genügt es, wenn das Kündigungsschreiben den Grund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann (Urteil vom 06.07.2011, Az.: VIII ZR 317/10). Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Vermieter die Person nennt, für die die Wohnung benötigt wird und das Interesse dieser Person an der Wohnung darlegt. Umstände, die der Vermieter dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt hat oder die dem Mieter sonst bekannt sind, müssen im Kündigungsschreiben nicht wiederholt werden.

Bekannte Umstände müssen nicht nochmals wiederholt werden

Der Entscheidung des BGH lag eine Eigenbedarfskündigung zugrunde, die die Mieterin als unwirksam zurückwies. In dem Kündigungsschreiben hatte der Vermieter mitgeteilt, dass seine Tochter nach einem Auslandsstudienjahres ihr Studium vor Ort fortsetzen und dort einen eigenen Hausstand begründen wolle. Da inzwischen ihre Schwester ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung nutze, könne sie nicht in die elterliche Wohnung zurückkehren, so die weitere Begründung des Vermieters.

Daraufhin kam es zum Streit zwischen dem Wohnungseigentümer und der Mieterin - denn diese weigerte sich, auszuziehen. Das Amtsgericht gab jedoch der Räumungsklage des Vermieters statt. Auf die Berufung der Mieterin hat das Landgericht die Klage hingegen abgewiesen, da es das Kündigungsschreiben aus formellen Gründen als unwirksam ansah. Nach Auffassung des Landgerichtes seien die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt gewesen, weil keine konkreten Angaben zur Wohnsituation der Tochter gemacht worden seien. Der Hinweis auf das Kinderzimmer habe die Wohnsituation der Tochter nicht beschrieben, da diese aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes nicht mehr dort gewohnt habe. Ob die Mieterin die Wohnsituation der Tochter gekannt habe, sei nicht entscheidend.

Der BGH teilt die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht und sieht die Begründung im Kündigungsschreiben als ausreichend an. Nach seiner Auffassung müssen die der Mieterin bekannten Umstände nicht nochmals im Kündigungsschreiben wiederholt werden.


Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel


Ihre Meinung

Ihr Name
Ihre Email-Adresse (wird nicht veröffentl.)
Betreff
Ihr Kommentar



 
Capital - Suche
 
Wohn- und Ferienimmobilien-Kompass
Aktualisierte Fassung 2012
PartnerangebotImmobilien suchen in ...