Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu den Anforderungen einer Modernisierungsankündigung – die in der Praxis immer wieder zu Streit zwischen Vermietern und Mietern führt – in seiner Entscheidung vom 28.9.2011 (Az.: VIII ZR 242/10) Stellung genommen. Nach der Auffassung des BGH muss dem Mieter demnach nicht jedes Detail einer Baumaßnahme mitgeteilt werden. Es reicht völlig aus, dass der Mieter durch die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme in die Lage versetzt wird, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten Baumaßnahmen zu machen.
Im konkreten Fall beabsichtigte der Kläger mit weiteren Eigentümern eines Mehrfamilienhauses Balkone am Wohngebäude anzubringen. Dem zur Duldung aufgeforderten Mieter wurde dies stichwortartig mitgeteilt, in einem Schreiben teilte der Vermieter die „Installation von Heizung und Elektroinstallationen im betroffenen Wandbereich“, das Datum des vorgesehenen Baubeginns und die geplante Bauzeit von sechs Wochen sowie den voraussichtlichen Mieterhöhungsbetrag mit. Außerdem wurde im Schreiben für die Arbeiten innerhalb der Wohnung eine Zeitdauer von fünf Tagen angekündigt. Auch auf anschließende Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche wies der Vermieter hin.
Der Mieter war dennoch der Meinung, dass die Modernisierung unzureichend angekündigt und er deshalb nicht zu deren Duldung verpflichtet sei. Dieser Auffassung folgten die BGH-Richter nicht. Der BGH hat diese Modernisierungsankündigung als ausreichend angesehen. Das Urteil der Richter: Es ist nicht erforderlich, dass der Vermieter jede Einzelheit der Maßnahme beschreibt und jede Auswirkung mitteilt. Dem Mieter ist allein eine zureichende Kenntnis darüber zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert und wie diese sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirken wird. Der Mieter, der die Wohnung und deren bauliche Gegebenheiten kennt, muss sich durch die Ankündigung ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen machen können.











