Ab 2009 müssen Tagesmütter ihre Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben versteuern, wenn sie die Gelder über die Kommune oder das Jugendamt erhalten. Die bisherige Steuerfreiheit für die Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig wird gestrichen. Zahlen die Eltern eine Tagesmutter hingegen privat, sind diese Einnahmen auch derzeit bereits in der Steuererklärung anzugeben. Vielen Betreuungskräften ist gar nicht bewusst, dass sie steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen und die Differenz aus Betriebseinnahmen und - ausgaben als Gewinn dem Finanzamt melden müssen. Ab 2009 kommt es nun zu einer Gleichstellung zwischen privaten und öffentlichen Auftraggebern.
Eltern und Tagesmutter haben aber andere Optionen, um für beide Seiten steuerlich günstige Regelungen herauszuholen. So können Vater oder Mutter eine haushaltsnahe Beschäftigung vereinbaren. Sofern die Pflegeperson dann höchstens 400 Euro im Monat verdient, kann die Tagesmutter diese Zahlung brutto erhalten und muss hierauf weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Diese wiederum übernehmen die Eltern, indem sie einen verminderten Pauschalsatz von 12 Prozent für Kranken- und Rentenversicherung sowie Lohnsteuer übernehmen. Hinzu kommen 1,7 Prozent Umlagen. Beim 400-Euro-Job sind das dann monatlich 54,80 Euro zusätzlich.
Diese günstige Pauschalabgabe für die Kinderbetreuung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sie im Privathaushalt ausgeübt wird. Das kann die Wohnung der Eltern, aber auch die der Tagesmutter sein. Vater und Mutter können als Arbeitgeber die Aufwendungen für Arbeitslohn und Pauschalabgaben direkt von ihrer Steuerschuld abziehen, sofern die engagierte Person in den eigenen vier Wänden aktiv wird. Ab 2009 akzeptiert der Fiskus 20 Prozent der Kosten und maximal 510 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung. Wird die Tagesmutter hingegen ganz normal sozialversicherungspflichtig angestellt, mindern die Aufwendungen sogar bis zu 4.000 Euro im Jahr die Einkommensteuer.
Die anfallenden Kosten kann sogar der Arbeitgeber von Vater oder Mutter übernehmen. Denn der Zuschuss zur Kinderbetreuung ist steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern der Nachwuchs noch nicht schulpflichtig ist. Begünstigt ist die Übernahme der Kosten für die Betreuung und Unterbringung von Kindern in Einrichtungen oder bei Tagesmüttern. Der Zuschuss muss allerdings zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt werden. Die Eltern können also nicht einfach einen geringeren Lohn vereinbaren, den der Chef dann für die Tagesmutter zahlt. Für Firmenangehörige ist dieser Zuschuss zur Kinderbetreuung fast immer günstiger als eine Gehaltserhöhung. Firmen entlasten mit dieser Unterstützung ihre Beschäftigten und erleichtern ihnen die Entscheidung, nach der Elternzeit früh wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Nicht notwendig ist hierbei, dass die Kosten beim beschäftigten Elternteil anfallen. Lebt das Kind beispielsweise beim Ex-Partner, kann der Betrieb auch dessen Aufwendungen übernehmen, ohne dass das Finanzamt darauf zugreift.
Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss in bar aus, müssen ihm die Eltern lediglich einen Nachweis über die angefallenen Kosten einreichen. Der Höhe sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Der Betrag darf aber nicht über den tatsächlichen Kosten für Kinderhort oder Tagesmutter liegen. Der Chef kann seine Zahlung auch direkt an die Tagesmutter leisten. Haben die Eltern nun eine Tagesmutter auf 400-Euro-Basis angestellt, stellt das in vielen Fällen die Ideallösung dar. Die Mini-Jobberin muss auf ihre Einnahmen keine Steuern und Sozialabgaben zahlen und die Eltern durch die Übernahme vom Arbeitgeber ebenfalls nicht. Sofern der Chef nur die 400 Euro zahlt, können die Eltern die übernommenen zwölf Prozent Pauschalabgaben dann als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen.
Familien können ihre Ausgaben für die Tagesmutter auch als Kinderbetreuungskosten geltend machen. Pro Sprössling werden zwei Drittel der Aufwendungen und jährlich bis zu 4.000 Euro bei der Steuer berücksichtigt. Allerdings dürfen Familien mit nur einem Verdiener diesen Abzug nur für Kinder zwischen drei und sechs Jahren absetzen, während Alleinerziehende und Doppelverdiener-Haushalte vom ersten bis 14. Geburtstag ihres Nachwuchses von den Steuererleichterungen profitieren. Bei Alleinverdiener-Haushalten kommt bei Kindern unter drei und über sechs Jahren dann wiederum der Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht. Dabei fällt die Steuerersparnis oftmals sogar höher aus als beim Abzug von Kinderbetreuungskosten. Denn die Ausgaben werden nicht nur vom steuerpflichtigen Einkommen, sondern bis zu 4.000 Euro direkt die Steuerschuld abgezogen.
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