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18.01.2012
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Foto: Getty

Insolvenzrecht

Streit um Fiskusprivileg

von Daniel Schönwitz

Wer zuerst kommt, frisst zuerst: Das Finanzministerium hat das Fiskusprivileg bei Zahlungsunfähigkeit eingeführt - zum Entsetzen der Insolvenzverwalter.

Es ist wie verhext. Da hat die FDP in der Regierungspolitik kaum nennenswerte Erfolge vorzuweisen - und dann zeigt sich auch noch, dass ein wichtiger Sieg glanzloser ist als erhofft. Denn trotz des zunächst erfolgreichen Widerstands der Liberalen gegen das sogenannte Fiskusprivileg haben Finanzämter und Sozialversicherungen seit Anfang Januar in bestimmten Fällen den ersten Zugriff auf das Vermögen von Pleitefirmen.

Das Fiskusprivileg gab es in Deutschland bereits bis 1999. Es besagt, dass Finanzämter bei einer Unternehmensinsolvenz zuerst das ihnen geschuldete Geld kassieren dürfen. Erst anschließend sind die übrigen Gläubiger an der Reihe - wenn dann noch etwas für sie übrig ist. Dieses Privileg des Staates wurde seinerzeit mit der Insolvenzrechtsreform abgeschafft. Bei der Debatte um die jetzige Insolvenzrechtsnovelle, die im März in Kraft tritt, kam aber plötzlich eine Wiedereinführung ins Spiel.

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Eigentlich schien die Gefahr schnell gebannt. Das Privileg der öffentlichen Hand sei "zum Schutz des Mittelstandes erfolgreich abgewendet worden", hatte der rechtspolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Christian Ahrendt, im Oktober 2010 nach zähen Verhandlungen zwischen Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Finanzminister Wolfgang Schäuble verkündet. Das neue Insolvenzrecht tritt diesen März auch ohne das Privileg in Kraft.

Und dennoch hat Schäuble dafür gesorgt, dass der Staat die restlichen Gläubiger im Insolvenzverfahren zumindest teilweise ausstechen kann. Dabei kam ihm ein Urteil zugute, das der Bundesfinanzhof im Dezember 2010 gefällt hat (Az.: V R 22/10).

In dem Fall ging es zunächst um die Frage, wann und wie Umsatzsteuererklärungen nachträglich korrigiert werden müssen. Auswirkungen hat der Richterspruch aber auch aufs Insolvenzrecht. Denn aus der Begründung geht hervor, dass der Fiskus Anspruch auf Mehrwertsteuerbeträge hat, die ein insolventes Unternehmen für Leistungen vor der Insolvenz kassiert. "Bisher konnte die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerforderung in solchen Fällen nur zur Insolvenztabelle anmelden", erklärt Anette Maier, Steuerrechtsexpertin bei Freshfields in München.

Das hat sich infolge des BFH-Urteils nun geändert. Denn das Ministerium hat im Dezember ein Schreiben veröffentlicht, in dem es die Finanzbehörden anweist, das Urteil über den konkreten Einzelfall hinaus generell anzuwenden (Az.: IV D 2 - S 7330/09/10001).


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