Es geht auch ohne Abgeltungssteuer oder wie man von Unternehmen lernen kann !!!
Warum im Inland Steuern zahlen, wenn es im Ausland billiger geht.
Die Abgeltungssteuer richtet sich insbesondere an Privatanleger und erfasst sämtliche Kapitalerträge i. S. des § 20 EStG.
Bei Körperschaften, die Wertpapiere im Betriebsvermögen halten, werden diese nur teilweise im Inland besteuert, weil Dividendenbezüge nach § 8b (1) KStG vom Gewinn wieder abge-zogen und daher nicht im Einkommen erfasst werden. Zinserträge bleiben aber auch bei die-sen Unternehmen steuerpflichtig.
Was passiert aber, wenn man die Wertpapiere in eine ausländische Personengesellschaft einbringt, die ihren mit Sitz und eine Betriebstätte in einem Staat hat, mit dem ein Doppelbesteu-erungsabkommen besteht? :
a) Von Personengesellschaften erzielte Einkünfte sind grundsätzlich von gleicher Art, wie wenn sie vom Investor direkt erzielt werden. Mit einer reinen vermögensverwaltenden Personengesellschaft lässt sich dann noch keine Änderung herbeiführen.
b) Das ist jedoch anders, wenn die Personengesellschaft gewerblich geprägt ist. Dann werden die erzielten Einkünfte als gewerblich angesehen.
c) Gewerblich geprägte Personengesellschaften sind solche, bei denen nur haftende Gesell-schafter eine Kapitalgesellschaften sind und mit der Geschäftsleitung der Personengesell-schaft beauftragt sind (§ 15 (3) Nr. 2 EStG).
d) Für gewerbliche Einkünfte sehen die Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig ein ausschließliches Besteuerungsrecht für den Staat vor, in dem die Personengesellschaft mit Hilfe einer Betriebstätte Gewinne erzielt.
Schlussfolgerung:
Man muss die Kapitalerträge in einer ausländischen wirtschaftlichen Einheit erzielen, bei der die Kapitaleinkünfte in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, weil dann der deutsche Fiskus an einer Besteuerung gehindert werden kann. Dies ist bei ausländischen Kapitalgesellschaften und ausländischen gewerblich geprägten Personengesellschaften der Fall. Der ausländische Staat sollte nur eine niedrigere Besteuerung der Erträge anbieten. Diese sind auch im europäischen Raum ohne große Suche festzustellen.
Wenn man also sein Kapitalvermögen über eine gewerblich geprägte Personengesellschaft in einem Staat, mit dem ein DBA besteht, anlegt, werden die Einkünfte, unabhängig von der Einordnung im Quellenstaat, auf deutscher Seite als gewerblich betrachtet und von der deutschen Besteuerung freigestellt.
Im Quellenstaat bleibt zwar die Besteuerung der Einkünfte erhalten, dafür kann man sich aber einen Staat mit einer niedrigeren als der deutschen Besteuerung aussuchen. Der ausländische Fiskus wird den deutschen Investor als steuerpflichtig mit den in diesem Staat erzielten Einkünften ansehen. Da der andere Staat eine gewerbliche Prägung nur in Ausnahmefällen kennt, wird er weiterhin von Zins- oder Dividendenerträgen ausgehen.
Mit dem BMF - Erlassentwurf vom 10.5.2008 vertritt die Finanzverwaltung eine Rechtsaufassung, die ein Scheunentor zur Vermeidung der Abgeltungssteuer öffnet. In NRW ist die Finanzverwaltung bereits gehalten, nach dem Erlassentwurf vorzugehen. Die Lösung hat zu dem den Charm, dass das vereinbarte Mitteilungsverfahren zwischen den europäischen Staaten nicht greift, weil die (gewerblichen) Einkünfte einer ausländischen Personengesellschaft dem Kapitalanleger als gewerbliche Gewinnanteile zufließen. Der Finanzminister wird sich nächstes Jahr schön wundern, welches Ei seine Beamten ihm ins Nest gelegt haben.
Die Strategie durch solche Personengesellschaften gezielt eine bestimmte Art von Einkünften herbeizuführen, ist häufig bei Investmentfonds anzutreffen, weil dadurch bestimmte steuerli-che Effekte erzielbar sind. Informieren sie Sich am Besten gleich bei Kapitalanalagegesellschaften.
Risiken:
Die Finanzverwaltung vertritt seit 1999 die Auffassung, dass die im Inland praktizierte Beur-teilung der vermögensverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft auch auf der Ebene des Doppelbesteuerungsabkommens gelten soll.
Dem wird aber seitens des BFH und in der Literatur widersprochen, so dass die Gefahr be-steht, dass die Finanzverwaltung ihre Rechtsaufassung noch ändert. Offiziell ist davon aber noch keine Rede sein.
Rechtsgrundlagen:
a) BMF 24.12.1999, IV B 4 - S 1300 - 111/99 (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze)
b) BMF - Erlassentwurf vom 10.5.2008 „Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften“ (veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesfinanzmi-nisteriums)
c) Wassermeyer, Der Konzern 2008, S. 338
d) Wassermeyer, IStR 2007, S. 413; Gosch, StBp 2003, S. 92
Wie bitte? In turbulenten Börsenzeiten an Abgeltungssteuer denken, gar Aktien kaufen? Steuerfreie Erträge sichern? – Das soll wohl ein Scherz sein! Welche Erträge? Was krisengebeutelten Anlegern derzeit wie Hohn vorkommen mag, hat durchaus seine Berechtigung. Unabhängig von den Entwicklungen an den Finanzmärkten greift in wenigen Wochen der Kurswechsel bei der Besteuerung von Aktionären, Sparern und anderen Investoren. Ob Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne aus Aktien, Fonds oder Derivaten, alle Erträge werden ab 1. Januar 2009 pauschal mit 25 Prozent belastet, zuzüglich Solizuschlag und Kirchensteuer. Damit spielen sonstige Einkünfte wie Arbeitslohn, Mieten oder Unternehmensgewinne beim Steuersatz für Kapitalerträge keine Rolle mehr. Diese gelten als Sonderposten. Vom ersten bis zum letzten Euro zieht der Fiskus schon an der Quelle ein Viertel ab. In der Steuererklärung müssen die Vermögenszuwächse in der Regel nicht mehr aufgelistet werden. Das hat Vorteile, vor allem für die Besitzer von Bonds oder Guthaben. Die Nachteile treffen vor allem Aktionäre oder Eigner von Investmentpapieren. Anleger haben jedoch die Chance, jetzt noch von Übergangsregeln zu profitieren – sofern sie vor dem Jahresende handeln: Alle Aktien und Fondsanteile, die sie bis Silvester in ihr Depot packen, versprechen auch in zehn Jahren und mehr steuerfreie Wertsteigerungen. Anlagen mit hohen Stückzinsen sichern Gutverdienern eine Extrarendite. Und rechtzeitig vor Jahresende realisierte Spekulationsverluste aus Aktienverkäufen drücken Abgaben noch bis ins Jahr 2013. Allein diese Beispiele zeigen: Wer tatenlos bleibt, verschenkt Geld.
Dabei ist vielen Anlegern gar nicht bewusst, was auf sie zukommt. In einer aktuellen Umfrage der WGZ Bank gaben rund 80 Prozent der 2000 befragten Bürger an, geringe oder keine Kenntnisse über die künftige Abgeltungssteuer zu haben. Die große Mehrheit glaubt gar, die Steuer tangiere sie nicht. Ein Trugschluss. Jeder Bürger, ob Baby oder Greis, wird mit der neuen Pauschale zur Kasse gebeten – sofern der Bank kein Freistellungsauftrag vorliegt. Selbst wer geringe Einkünfte hat, sollte Bescheid wissen, damit er am Ende nicht draufzahlt und zu viel einbehaltene Abgaben per Steuererklärung zurückfordert. Anleger, die über größere Vermögen verfügen oder hohe Summen fürs Alter zurücklegen, können ohne Steueroptimierung auf Sicht von zehn Jahren je nach Wirtschaftsentwicklung und Depotstruktur zwischen 15 und 40 Prozent einbüßen.
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