Wenn die Beamten im Datenträgeraustausch einer Bank Kassenstreifen und Referenznummern finden, können sie ermitteln, welcher Kontoinhaber Geld bar auf ein bankinternes Konto in Luxemburg oder anderswo eingezahlt hat. Ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein erlaubt nun der Steuerfahndung, in solchen Fällen zu ermitteln, weil das Vorgehen zu dem Verschleierungssystem für anonyme Kapitaltransfers ins Ausland gehört (Az.: 2 K 284/07).
In der Vergangenheit gingen die Banken dabei so vor: Sie splitteten die Übertragung des Geldes in mehrere unabhängige Geschäftsvorgänge auf. Unter Anleitung des Instituts hob der Kunde zunächst den gewünschten Betrag von seinem inländischen Konto in bar ab und zahlte ihn sofort wieder auf das Sammelkonto der Auslandsbank ein. Beide Handlungen buchte die Bank als Barzahlungen - obwohl sie das Geld dem Kontoinhaber tatsächlich gar nicht aushändigte. Bei Einzahlung auf das ausländische Sammelkonto wurde der Geldtransfer weiter verschleiert, indem das Geldhaus dort statt Kundennamen nur interne Codeworte oder Referenznummern vermerkte.
Der Fiskus kommt dem auf diese Weise außer Landes geschafften Schwarzgeld vor allem durch Betriebsprüfungen bei Banken auf die Schliche. Die Informationen sind zwar durch das Bankgeheimnis eingeschränkt, weil die Prüfung nicht zur flächenmäßigen Untersuchung der Kunden genutzt werden darf. Ergeben sich allerdings bestimmte Auffälligkeiten, dürfen die Betriebsprüfer Kontrollmitteilungen an das Finanzamt der Anleger oder ein Sammelauskunftsersuchen an das Institut schicken. So bieten etwa von einem heimischen Konto aus getätigte Kapitalanlagen ins Ausland einen hinreichenden Grund für Nachforschungen, ohne dass schon ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestehen muss. Dann dürfen die Wohnsitzfinanzämter der Kunden informiert werden.
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