Erstmalig landeten Fälle zur Besteuerung von Rentennachzahlungen vor Gericht – und dann herrscht Uneinigkeit bei den Richtern. Müssen Nachzahlungen für die Jahre vor 2005 gemäß dem seit 2005 geltenden Satz besteuert werden oder nicht? Zum Hintergrund des Verfahrens: Mit dem Alterseinkünftegesetz ist die Rentenbesteuerung grundlegend verändert worden. Bis 2005 waren 32 Prozent der Rente steuerpflichtig, 2005 waren es 50 Prozent. Seitdem steigt der Satz kontinuierlich. Wer beispielsweise erst 2006 oder später in den Ruhestand gegangen ist, dessen steuerpflichtiger Anteil erhöht sich pro Jahr des späteren Rentenbeginns um zwei Prozent. So muss, wer ab 2010 in Rente geht, dem Fiskus Abgaben für 80 Prozent seiner Pension zahlen. Ausnahme: Die Rente beträgt weniger als rund 1600 Euro monatlich bei Alleinstehenden beziehungsweise 3200 Euro bei Paaren und ist das einzige Einkommen.
Wie sieht es mit Nachzahlungen aus? Zuerst hatten die Richter des niedersächsischen Finanzgerichts eine Klage wegen der Besteuerung der Rentennachzahlung auf dem Tisch und mussten entscheiden, ob die Klägerin nur ihre in 2005 erhaltene Erwerbsunfähigkeitsrente zu 50 Prozent versteuern lassen muss oder auch eine im selben Jahr erhaltene Nachzahlung für den Zeitraum von März 2003 bis Dezember 2004. Ende 2009 urteilte das Gericht, die Klägerin müsse die Nachzahlung gemäß dem alten Satz nur zu 32 Prozent versteuern lassen. Die Begründung: Es handelte sich hierbei um eine zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, die nur bis Ende 2006 gezahlt wurde. Das Gericht hielt es wegen der Gesamtlaufzeit der Rente von drei Jahren für unnötig, die neuen Besteuerungsmaßstäbe auf die Nachzahlung anzuwenden. Das Finanzamt nahm das Urteil hin und ging nicht in Revision.
Wie erst jetzt bekannt wurde, sahen das die Richter vom Finanzgericht Münster ganz anders. Im April 2010 hatten sie einen ähnlichen Fall zu beurteilen: Ein Rentner sollte im Jahr 2005 nicht nur seine reguläre Pension, sondern ebenfalls die Nachzahlung aus dem Jahr 2003 zu 50 Prozent besteuern. Das wollte der Mann jedoch nicht zulassen, er klagte – und verlor. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Kläger zwar tatsächlich nur 32 Prozent hätte versteuern müssen, wenn er sein Geld rechtzeitig erhalten hätte. Für die Besteuerung im Jahr 2005 spiele das aber keine Rolle: Ab 2005 müssen alle Einkünfte aus der Altersvorsorge zu 50 Prozent besteuert werden – auch wenn es sich um Nachzahlungen handelt. So wolle es das Alterseinkünftegesetz. Weiter argumentierten die Richter, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, eine Übergangsregelung für die Betroffenen zu schaffen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Nun muss also erstmals der Bundesfinanzhof entscheiden, nach welchen Richtlinien die Rentennachzahlungen besteuert werden.
Ein Sprecher des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, Deutsche Rentenversicherung Bund, sagt dazu: „Das Urteil wird nicht die breite Masse treffen, dafür sind es viel zu wenig Fälle.“ Genaue Zahlen liegen ihm aber nicht vor. Und auch beim Bundesfinanzministerium sind keine Zahlen bekannt. Ein Sprecher des Ministeriums hält es jedoch für eine „Selbstverständlichkeit, was da in Münster entschieden wurde.“
Quelle: boerseonline
© 2010 capital.de









