Als Baltimores Bürgermeisterin Sheila Dixon 2009 wegen Unterschlagung verurteilt wurde, war ihre politische Karriere beendet: Kurz darauf trat sie von ihrem Posten zurück. Überregional hätte der Fall wohl kaum Aufsehen erregt - wenn das Verhalten einiger Geschworener nicht dazu Anlass gegeben hätte. Nach dem Urteil kam heraus, dass fünf der Laienrichter im Laufe des Verfahrens Freunde beim sozialen Netzwerk Facebook geworden waren. Dort diskutierten sie miteinander über den Fall, sodass auch andere Nutzer Details erfahren konnten.
Das ist eigentlich untersagt. Geschworene, die auch in England und Wales über Straffälle urteilen, dürfen sich weder durch Medienberichte über das Verfahren informieren noch zwischen den Verhandlungen diskutieren - erst recht nicht mit Außenstehenden. Doch die Idealvorstellung, dass das Urteil der Geschworenen allein auf den Vorträgen der Parteien im Gerichtssaal basiert, wirkt nicht mehr sonderlich realitätsnah. Jeder kann sich heute vom heimischen Rechner aus in Sekundenschnelle Zugang zu Zeitungsarchiven, Fachliteratur und Kriminalstatistiken verschaffen. Und die Verlockung, die Fälle online zu diskutieren, ist für Prozessbeteiligte groß, seitdem die Kommunikation über soziale Netzwerke ein selbstverständlicher Bestandteil des Alltags ist. Von einem Generationswechsel spricht Thaddeus Hoffmeister bereits, der an der University of Dayton Law School Entscheidungen von Geschworenen untersucht. Er wisse allerdings nicht, ob das Rechtssystem bereit dafür sei.
Die Frage stellt sich auch in Deutschland. Obwohl es hierzulande kein Geschworenensystem gibt, diskutieren Fachkreise über die Folgen der Entwicklung von Internet und Mobilfunk für das Rechtswesen. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob Paragraf 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes einer Ergänzung bedarf, der Ton- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal untersagt.
Dass heute jeder Prozessbeobachter oder Journalist mithilfe eines Laptops oder Handys live aus einem Gerichtssaal berichten könnte, könne zu einer "kleinen Revolution der Gerichtsberichterstattung führen", schreibt Henning Krieg, Anwalt bei Osborne Clarke, in der Fachzeitschrift "Kommunikation und Recht". Das Live-Twittern stellt zudem eine Gefahr für die ungestörte Wahrheitsfindung dar. Vor dem Gerichtssaal wartende Zeugen könnten auf diesem Wege Kenntnis vom bisherigen Verlauf des Prozesses bekommen und ihre Aussage darauf abstimmen. Wenn Handys und andere mobile Endgeräte nicht beim Einlass ins Gebäude abgegeben werden müssen, sagt Krieg, "entzieht sich deren Nutzung durch wartende Zeugen praktisch jeder wirksamen Kontrolle".









