Oft weigern sich die Behörden, Verluste aus diesen Objekten mit anderen Einkünften etwa aus dem Job oder aus Kapitalvermögen zu verrechnen. Das Argument der Sachbearbeiter: Dem Vermieter wird es niemals gelingen, einen Totalüberschuss zu erzielen. Laut BFH ist eine solche Prognose aber gar nicht vorzunehmen. Sofern die Ferienwohnung auf Dauer an wechselnde Gäste vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten wird, sind die Miesen per se absetzbar. Lediglich wenn die Wohnung, verglichen mit ähnlichen Objekten in den üblichen Vermietungszeiten wie etwa Ferien, zu einem Viertel oder mehr leer steht, sei eine Prognose anzustellen.
Nur in solchen Fällen kommt es also darauf an, die Beamten davon zu überzeugen, dass auf Sicht von 30 Jahren Profite anfallen. Gleiches gilt übrigens auch für Ferienhausbesitzer, die ihre Immobilie teilweise selbst nutzen und teilweise vermieten. Sie müssen auch Leerstandszeiten entsprechend zuordnen - und die anteiligen Kosten ermitteln.
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