Mit der kriminellen Karriere ging es sehr schnell. Im November 2010 hatte sich der junge Unternehmer als Ebay-Verkäufer selbstständig gemacht, Mitte Dezember schon war er de facto ein Steuerhinterzieher. Der Mann hatte in der Annahme, als Kleinunternehmer sei er vorerst von der Mehrwertsteuer befreit, auch keine abgeführt. "Ich erlebe immer wieder, dass Gründer keine Umsatzsteuer berechnen, obwohl sie dazu verpflichtet wären", sagt der Berliner Steuerberater Lutz Schmidt.
Bis diesen Sommer wäre ein solcher Fall nicht so dramatisch gewesen. Der Mandant hätte einfach nachträglich eine korrekte Steuererklärung abgegeben, und der Fehler wäre aus der Welt. Nun aber gilt das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - und nichtsahnende Gründer können ihr Steuervergehen nicht mehr so einfach korrigieren.
Als Kleinunternehmer gilt, wer im Vorjahr mit seinem Jahresumsatz unter 17.500 Euro lag. Für Gründer kommt es darauf an, ob der Umsatz im Jahr der Betriebseröffnung diese Grenze voraussichtlich überschreiten wird. Diese Kleinunternehmer haben ein Wahlrecht: Sie müssen auf ihre Rechnungen keine Mehrwertsteuer aufschlagen, bekommen für ihre Anschaffungen aber natürlich auch keine Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Viele Existenzgründer entscheiden sich für diese Variante und schlagen im ersten Jahr keine Mehrwertsteuer auf ihren Verkaufspreis auf. Dadurch können sie ihren Kunden günstigere Preise anbieten.
Doch das vermeintliche Bonbon erweist sich oft als bittere Pille. Denn erlaubt ist das Ganze nur unter engen Voraussetzungen, die gerade Jungunternehmer oft nicht kennen. Und da Selbstständige in aller Regel monatliche Vorauszahlungen leisten, können sie auch jeden Monat aufs Neue zum Steuerhinterzieher werden. Wer zum Beispiel im November zu Unrecht keine Mehrwertsteuer berechnet, gilt bereits ab dem 11. Dezember als Fiskalverbrecher. "Wenn der zehnte Tag des Folgemonats abgelaufen ist, liegt schon eine vollendete Hinterziehung vor", sagt Schmidt.











