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15.03.2011
Entscheidend ist der Ort, an dem gearbeitet wird
Entscheidend ist der Ort, an dem gearbeitet wird
Foto: Bloomberg

Europäischer Gerichtshof

Recht des Arbeitsortes gilt bei Kündigung

Ein Kraftfahrer, dessen Spedition zwar keine Niederlassung in Deutschland besaß, aber deren Lastzüge hier standen, klagte gegen seine Kündigung. In seinem Vertrag stand als Gerichtsort Luxemburg, er berief sich aber auf deutsches Recht. Der EU-Gerichtshof urteilte.

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt, die in mehreren EU-Staaten arbeiten. Das Gericht entschied, in einem Kündigungsverfahren gelte das Recht des Ortes, an dem ein Beschäftigter seine Arbeit tatsächlich oder zumindest zum größten Teil ausübt. Dieser Grundsatz könne auch nicht dadurch ausgehebelt werden, dass im Arbeitsvertrag zuvor das Recht eines bestimmten Landes für Streitigkeiten vereinbart worden sei.

Im fraglichen Fall ging es um einen Kraftfahrer, der bei einer luxemburgischen Spedition angestellt war. Im Arbeitsvertrag war Luxemburg als Gerichtsort bestimmt worden. Sämtliche Lastzüge der Firma, die keinerlei Niederlassung in Deutschland hatte, standen jedoch an verschiedenen Standorten in Deutschland. Nachdem die Spedition von einem anderen Unternehmen übernommen worden war, hatten die Beschäftigten einen Betriebsrat gebildet und den Kläger zum Ersatzmitglied gewählt. Dem war daraufhin gekündigt worden.

Der Kraftfahrer berief sich bei seiner Schadenersatzklage auf den Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrates nach deutschem Recht. Ein deutsches Gericht erklärte sich für unzuständig. Ein luxemburgisches Gericht entschied, den in Deutschland geltenden Schutz gebe es nicht im Großherzogtum.

Die höchsten EU-Richter entschieden, dem Arbeitnehmer dürfe durch die "Rechtswahl" (Luxemburg) nicht der Schutz entzogen werden, der ihm gewährt würde, wenn die Parteien den Gerichtsstand nicht festgelegt hätten. Entscheidend sei das Recht des Ortes, an dem die berufliche Tätigkeit "tatsächlich ausgeübt" werde. Das "geschäftliche und politische Umfeld" des tatsächlichen Arbeitsortes beeinflusse die Arbeitstätigkeit. Deshalb gälten die im Staat der tatsächlichen Arbeit geltenden Vorschriften zum Schutz des Arbeitnehmers so weit wie möglich.


Quelle: dpa
© 2011 capital.de

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