Das Hobby zum Job machen. Als Felix Ganteführer sich Mitte der 70er-Jahre als junger Anwalt in Düsseldorf niederließ, konnte er davon nur träumen. Von seinem ersten Geld erstand der begeisterte Kunstliebhaber, der schon als Student keine Ausstellung verpasste, sein erstes Werk: ein großformatiges Bild von Fritz Winter aus dem Jahr 1934 mit dem Titel „Kristalle“. Ganteführer schwärmt noch heute: „Es ist einfach fantastisch.“
Seit über 30 Jahren ist der Sohn eines Architekten, der im Elternhaus kaum etwas mit Kunst zu tun hatte, leidenschaftlicher Sammler. Der Großteil seiner Werke hängt heute als Leihgabe in Museen. Der Jurist ist aber nicht nur als Sammler bekannt, sondern auch als ausgewiesener Experte für alle rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um das Thema Kunst. Die Düsseldorfer Kanzlei Ganteführer, Marquardt & Partner berät große Museen, Stiftungen, Galeristen, Kunstvermittler und Sammler. Auch namhafte Künstler wie Ulrich Rückriem, Günther Uecker und Gerhard Richter zählen zu Ganteführers Mandanten.
Neben Kunstliebhabern entdecken zunehmend gut situierte Privatanleger Malerei, Bildhauerei, Fotografie und andere Stilrichtungen. Denn nicht nur unter Renditeaspekten sind Kunstanlagen attraktiv – auch aus steuerlichen Gründen. Anders als Aktien, die bei der Erbschaftsteuer mit dem Kurswert zum Todeszeitpunkt zu Buche schlagen, oder Immobilien, bei denen die Bewertungsprivilegien in Kürze voraussichtlich fallen, lässt sich Kunst nahezu steuerfrei auf Erben übertragen. Und das ganz legal, vorausgesetzt, man beachtet einige Punkte.
Nie zuvor wurde mit Kunst so viel Geld verdient wie heute. Schätzungen zufolge lag der Umsatz 2006 bei über 30 Milliarden Dollar. Zu Rekordpreisen wechseln derzeit die Werke namhafter Maler die Besitzer. Ernst Ludwig Kirchners „Berliner Straßenszene“ erlöste vor einigen Monaten sage und schreibe 38 Millionen Dollar, Edward Hoppers „Hotelfenster“ 27 Millionen Dollar. Nur zwei Beispiele. Seit 2000 entwickeln sich die Preise bekannter Maler wie Andy Warhol und Damien Hirst weit besser als Dax-Werte wie SAP oder Deutsche Bank. Kein Wunder, dass das Thema Kunst in aller Munde ist und Werke jeder Preisklasse auch bei privaten Sammlern reißenden Absatz finden.
Nicht bei allen Käufern stammt das Kapital für den Erwerb aus versteuerten Geldern. Neben Jachten, Oldtimern, Schmuck und Antiquitäten gehört Kunst von jeher zu den klassischen Schwarzgeldanlagen. Einfacher als in Bildern, Büsten und Skulpturen, die das Haus verschönern, lässt sich Schwarzgeld kaum verstecken. Galeristen und Auktionshäuser sind nach dem Geldwäschegesetz zwar verpflichtet, die Daten ihrer Kunden sorgfältig zu dokumentieren, wenn diese 15000 Euro Bargeld oder mehr auf den Tisch legen. Wechseln die Werke jedoch ohne Beleg den Besitzer, lassen sich Verstöße kaum feststellen. Das Finanzamt erfährt allenfalls durch Anzeigen verschmähter Geliebter oder auf Rache bedachter Ex-Frauen von den Schätzen.
Stirbt der Erblasser und hinterlässt Kunst, stehen die Erben zunächst vor der Frage, welchen Wert sie hat. Immerhin steht jedem Kind ein Freibetrag von 205000 Euro zu. Womöglich sind die Werke gar nicht so viel wert. In solchen Fällen helfen Experten wie die Kunsthistorikerin Susanne von Frank aus Köln. Sie unterstützt Erben bei der Erfassung und Bewertung der Werke. „Oft haben die Bedachten keinen Überblick, weil nichts dokumentiert ist“, sagt von Frank. Dann ist es akribische Kleinarbeit, eine Liste mit allen Objekten zu erstellen und ihren Wert zu ermitteln. Handelt es sich um ein Millionenvermögen, stehen die Erben vor der Frage: Was tun? Die Werke in der Steuererklärung deklarieren oder sie besser „vergessen“, um keine Fragen der Beamten zu provozieren?
„Der Drang der Menschen zur Steuervermeidung ist bei der Erbschaftsteuer besonders ausgeprägt“, beobachtet Ganteführer. Schätzungen zufolge würden nicht einmal zehn Prozent des Vermögens ordnungsgemäß in der Steuererklärung deklariert. Die Gefahr, beim Finanzamt durch eine anonyme Anzeige aufzufliegen, sollte jedoch keinesfalls unterschätzt werden. Den Erben droht dann im schlimmsten Fall ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. „Besser ist, die begünstigten Nachkommen gar nicht erst in diese Bredouille zu bringen“, rät der Experte. Dafür gebe es zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht keinen Grund. „Preiswerter als Kunst lässt sich nichts übertragen.“
Grundlage der Forderung der Finanzbeamten ist der Preis, der aktuell am Markt beim Verkauf erzielt werden könnte. Da Händler und Auktionshäuser feste Margen für den Verkauf fordern, Transport-, Versicherungs- und andere Kosten anfallen würden, gewährt das Finanzamt von diesem Wert einen Abschlag. Auch das Risiko, dass sich ein Kunstwerk gar nicht verkaufen lässt, wirkt sich beim Fiskus wertmindernd aus. „Der Abschlag ist reine Verhandlungssache. Mit 50 Prozent kommt man beim Finanzamt meist gut durch“, sagt Ganteführer.
Ausgehend von diesem reduzierten Wert sind weitere 60 Prozent Abschlag möglich. Die Kunst wird dann also nur mit 20 Prozent ihres tatsächlichen Wertes berücksichtigt. Zu beachten sind dabei vier Voraussetzungen. Zunächst muss die Erhaltung des Werkes „wegen der Bedeutung für die Kunst im öffentlichen Interesse“ liegen. Was das heißt, ist reine Argumentationssache. „Die Werke namhafter Künstler fallen auf jeden Fall darunter“, sagt Ganteführer. Dasselbe gilt für Bilder, die als Leihgaben in Museen hängen. Aber auch junge Kunst, die noch nicht den Weg ins Museum gefunden hat, kann durchaus von hoher Qualität sein. „Die Finanzbeamten können schlecht argumentieren, dass ein Werk mit einer gewissen Qualität überhaupt keine Bedeutung für die Kunst haben soll“, so der Anwalt. „Das gelingt ihnen meist nicht.“ Erben tun dennoch gut daran, sich an einen fachlich versierten Berater zu wenden, der diesen Punkt auf Augenhöhe mit dem Finanzamt verhandelt.
Zweites Kriterium für den Abschlag ist, dass die Nachkommen das Werk in gewissem Umfang für Forschung oder Volksbildung nutzbar machen. „Das heißt keinesfalls, dass es ständig in einer Ausstellung hängen muss“, betont Wolfgang Onderka, Rechtsanwalt bei Flick Gocke Schaumburg in Bonn. Es kann genügen, wenn der Erbe mit einem bestimmten Museum einen Kooperationsvertrag vereinbart, das Werk zeitweise auszuleihen. „Dann kann das Kunstwerk sogar zu Hause bleiben“, sagt Onderka. Am einfachsten ist, wenn der Sammler schon vor seinem Tod einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, den die Erben fortsetzen.
Die dritte Voraussetzung, dass die jährlichen Kosten für Versicherung, Transport zu Ausstellungen und Pflege der Kunst über den Einnahmen liegen, ist „praktisch immer gegeben“, sagt Ganteführer. Besonders wichtig ist die vierte Bedingung: Der Nachkomme muss ein zehnjähriges Verkaufsverbot beachten. „Am besten ist es, den Erben im Testament die Auflage zu machen, die Zehn-Jahres-Frist einzuhalten“, empfiehlt der Jurist. „Damit sichert man ihnen den Steuervorteil.“
Die dritte Voraussetzung, dass die jährlichen Kosten für Versicherung, Transport zu Ausstellungen und Pflege der Kunst über den Einnahmen liegen, ist „praktisch immer gegeben“, sagt Ganteführer. Besonders wichtig ist die vierte Bedingung: Der Nachkomme muss ein zehnjähriges Verkaufsverbot beachten. „Am besten ist es, den Erben im Testament die Auflage zu machen, die Zehn-Jahres-Frist einzuhalten“, empfiehlt der Jurist. „Damit sichert man ihnen den Steuervorteil.“
Wer trotz der attraktiven Steuervorteile für die Kunst Erbschaftsteuer zahlen soll, hat eine Option, die ihm einzig und allein die Kunst eröffnet: Statt Geld kann er dem Fiskus ein entsprechend wertvolles Werk anbieten. Wenn das akzeptiert wird, ist er seine Steuerschulden quitt.
Weitere Informationen:
www.capital.de/kunst
Erbschaftsteuer in Millionenhöhe sparen
Anders als ein Aktiendepot, das mit dem Kurswert am Todestag bewertet wird, darf das Finanzamt Kunstgegenstände unter bestimmten Voraussetzungen lediglich mit 20 Prozent ihres Wertes ansetzen. Ein Beispiel zeigt die Steuerbelastung der Erben, wenn entweder Wertpapiere oder alternativ Kunst im Wert von vier Millionen Euro an den Sohn oder an die nichteheliche Lebenspartnerin vermacht werden.
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