16.11.2009
Nach den Neuregelungen gilt: Lieber Geld als Aktien schenken.
Nach den Neuregelungen gilt: Lieber Geld als Aktien schenken.
Foto: Getty
Investor-Artikel

Erbschaftsteuer

Fiskus erleichtert Geldgeschenke

von Robert Kracht

Für Vermögen im Firmenmantel gelten hohe Steuerfreibeträge. Ab 2010 werden außerdem die gesetzlichen Auflagen gelockert. Worauf Familienmitglieder bei Schenkungen achten sollten.

Durch die Reform der Erbschaftsteuer gibt es seit 2009 neue Privilegien bei der Übertragung von Betriebsvermögen. Die Vorteile lassen sich auch nutzen, wenn Anteile an Firmen verschenkt werden, deren einziger Zweck darin besteht, Kapitalanlagen zu verwalten. Ab 2010 gelten für Schenkungen sogar weniger formale Hürden. Denn das in der Vorwoche verabschiedete Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht ab 2010 Verbesserungen für die Unternehmensnachfolge vor. Die lassen sich auch für Gelder nutzen, die in der Bilanz geparkt werden. Künftig müssen sich die Nachfolger nur noch fünf statt sieben Jahre nach den Vorgaben des Fiskus verhalten, um die Steuerfreiheit zu erreichen. Erforderlich ist lediglich, dass der Transfer erst nach Silvester erfolgt.

Ausgang für diese Steuerfreiheit ist die neue Vergünstigung für betriebliches Vermögen. Das bleibt zu 85 Prozent steuerfrei, und für den Rest kann eine abschmelzende Freigrenze von 150.000 Euro verwendet werden. Da der Fiskus pro Kind einen Freibetrag von 400.000 Euro gewährt, kann insgesamt ein Betriebsvermögen von bis zu 2,75 Mio. Euro steuerfrei übertragen werden. Enkel erhalten bei einem Freibetrag von 200.000 Euro bis zu 1,85 Mio. Euro steuerfrei, bei Neffen, Nichten und entfernten Verwandten sind es immerhin noch gut 1 Million Euro. Geht das gemeinsame Vermögen von Vater und Mutter getrennt auf den Nachwuchs über, lassen sich die Freibeträge sogar doppelt nutzen.

Legales Steuerschlupfloch

Allerdings lassen sich Sparguthaben und Wertpapiere in Millionenhöhe nur dann steuerfrei transferieren, wenn die privaten Bankbestände vom bisherigen Besitzer vor der angedachten Schenkung in eine gewerbliche Kommanditgesellschaft (KG) oder eine GmbH eingebracht werden, was noch im laufenden Jahr möglich ist. Dann wird aus dem Privatanleger aus Sicht des Finanzamts ein Unternehmer, der die gewerblichen Privilegien bei der Erbschaftsteuer nutzen darf.

Dieses legale Steuerschlupfloch wollte der Fiskus eigentlich unterbinden, indem er nicht privilegiertes Kapital von der Begünstigung ausnimmt. Die Einschränkung gilt aber nur, wenn Wertpapiere mehr als die Hälfte des gesamten Betriebsvermögens ausmachen. Bleiben Aktien, Fondsanteile und Anleihen unter der Schwelle, greift die Einschränkung nicht. Als unschädlich werden hingegen Bargelder, Sicht- und Spareinlagen sowie Festgeldkonten eingestuft. Machen sie den überwiegenden Teil des in den Firmenmantel eingebrachten Kapitalvermögens aus, sind die Voraussetzungen erfüllt. Die Kapitalstruktur sollte somit noch vor der geplanten Schenkung so angepasst werden, dass sie mindestens zur Hälfte aus klassischen Bankguthaben besteht.

Damit das Steuersparmodell gelingt, muss der Nachfolger als neuer Besitzer der KG- oder GmbH-Anteile innerhalb einer bestimmten Zeit einige Auflagen erfüllen. Derzeit beträgt die Frist sieben Jahre, nach der Gesetzesänderung sind es nur noch fünf. Während dieser Zeit darf der Nachfolger nur die erwirtschaften Erträge plus einen Toleranzaufschlag von 150 000 Euro vom Betriebs- auf Privatkonto umbuchen. Der Kapitalstock muss erhalten bleiben. Zudem dürfen Kinder oder Enkel ihre Firma innerhalb der fünf Jahre weder verkaufen noch liquidieren. Werden die Bedingungen nicht erfüllt, kommt es rückwirkend zu einer Nachversteuerung. Der Nachfolger muss jedoch nicht zwingend die übernommene Depotstruktur beibehalten, sondern kann nach Belieben von Festgeld auf Aktien oder vom Sparbuch auf Fonds umschichten.

Das Modell hat einen Haken

Auch größere Vermögen im Milliardenbereich lassen sich am Fiskus vorbei übertragen. Das Finanzamt gewährt auf Antrag eine 100-prozentige Steuerfreiheit, wenn zusätzlich zwei Bedingungen erfüllt sind. Sparguthaben und Festgeldkonten müssen bei der Übergabe mindestens 90 Prozent, und nicht nur 50 Prozent ausmachen. Zudem beträgt die Frist, innerhalb der der Kapitalstock nicht angerührt werden darf, sieben statt fünf Jahre. Verkauf, Liquidation oder hohe Privatentnahmen dürfen also frühestens nach 84 Monaten erfolgen. Auch hier kommt der Gesetzgeber den Erben entgegen. Bislang beträgt der Zeitraum zehn Jahre.

Familien sollten aber nicht nur den Spareffekt bei der Erbschaftsteuer im Blick haben. Das Modell hat nämlich einen Haken: Der Beschenkte muss im Fall einer KG auf die laufenden Erträge die zum Teil recht hohe Einkommensteuer zahlen statt den moderaten Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Bei einer GmbH fällt die Körperschaftsteuer an, zudem zahlen Firmen Gewerbesteuer. Die Auswirkungen sollten vor dem Transfer mit einem Fachmann durchgerechnet werden.

Begrenztes Vermögen: Kinder erhalten ab 2010 runde 2,75 Millionen Euro steuerfrei, Enkel bis zu 1,85 Millionen Euro und die übrigens Angehörigen und Nichtverwandten gut 1 Million Euro. Voraussetzung ist aber, dass sie vorwiegend Sparguthaben udn maximal 50 Prozent Wertpapiere erhalten, der Firmenmantel mindestens fünf Jahre erhalten wird un in den ersten 60 Monaten nur Kapitalerträge entnommen werden.

Unbegrentzes Vermögen: Alle Personen können Kapital in unbegrenzter Höhe steuerfrei erhalten, wenn sie fast nur Sparguthaben und maximal 10 Prozent Wertpapiere bekommen, den Firmenmantel mindestens sieben Jahre erhalten und innerhalb von 84 Monaten nicht mehr als die Kapitalerträge entnehmen.


© 2009 ftd

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