28.12.2009
Im Falle einer Erbschaft oder Schenkung bleiben 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei.
Im Falle einer Erbschaft oder Schenkung bleiben 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei.
Foto: dpa

Erbschaftssteuer

Entschärfte Bedingungen für die Nachfolge

von Robert Kracht

Das neue Erbschaftsteuerrecht ist noch kein Jahr in Kraft, schon wird es korrigiert, zum Teil sogar rückwirkend. So sinken unter anderem ab 2010 die Tarife für Geschwister, Neffen und Nichten bei einem Besitzerwechsel.

Familienunternehmen bringt das kaum Vorteile, weil für betriebliche Vermögen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad ohnehin die günstigste Steuerklasse gilt. Die Erleichterung wirkt nur, wenn die Bilanz viele vermietete Immobilien oder Wertpapiere aufweist. Dieses sogenannte schädliche Verwaltungsvermögen wird nämlich wie herkömmliche private Bankguthaben behandelt.

Wichtiger sind die durch das Wirtschaftswachstumsgesetz der neuen Bundesregierung rückwirkend entschärften Bedingungen, die die Unternehmensnachfolge ohne Abgaben ermöglicht. Davon profitieren auch die schon 2009 erfolgten Besitzerwechsel. Zwar bleibt die sogenannte Wohlverhaltensfrist, in der ein Betrieb fortgeführt werden muss, die Belegschaft nicht deutlich sinken und nicht zu viel für private Zwecke entnommen werden darf, erhalten.

Für Erben ist es aber leichter, die Bedingungen einzuhalten. Im Falle einer Erbschaft oder Schenkung bleiben 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei. Für den Rest lässt sich der persönliche Freibetrag nutzen, der je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 500.000 Euro und 20.000 Euro liegt. Bei Kindern bleiben damit bis zu 2,75 Millionen Euro des Firmenvermögens steuerfrei. Bei Enkeln sind es 1,85 Millionen Euro. Betriebsvermögen bis zu 1 Millionen Euro sind immer steuerfrei.

Nach bisherigem Rechtsstand muss der Betrieb sieben Jahre lang fortgeführt werden. Ab 2010 werden es nur noch fünf Jahre sein. Danach kann der Erbe Unternehmensteile verkaufen, Mitarbeiter entlassen oder Geld privat entnehmen, ohne steuerliche Konsequenzen.

Vollständige Steuerbefreiung möglich

Eine weitere Erleichterung gibt es bei der Mitarbeiterzahl. Die relevante Lohnsumme sinkt von 650 auf 400 Prozent des Ausgangsniveaus. Der Erbe muss diese verminderte Schwelle zudem nur fünf statt sieben Jahre beachten - wenn überhaupt: Denn für Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern gilt sie nicht. Firmenerben können statt der 85-prozentigen Steuerbefreiung nun unabhängig vom Firmenwert sogar einen vollständigen Ablass erhalten - vorausgesetzt sie halten verlängerte Wohlverhaltensfristen und höhere Lohnsummen ein. Beides sinkt ab 2010 ebenfalls.

Die aktuelle Wohlverhaltensfrist von zehn reduziert sich auf sieben Jahre, und die Lohnsumme darf bis zu 700 statt bislang 1000 Prozent sinken. Sollte der Erbe vorzeitig zu viele Leute entlassen, wesentliches Betriebsinventar verkaufen oder die Firma ganz abstoßen, ergeben sich nun ebenfalls Vorteile. Liquidiert er den Betrieb bei Wahl der kompletten Steuerfreiheit zum Beispiel nach fünf Jahren, muss er nur noch zwei Siebtel der Erbschaftsteuer nachzahlen. Nach dem derzeitigen Recht zahlt er die Hälfte, weil nur fünf der benötigten zehn Jahre durchgehalten wurde.


Quelle: impulse.de
© 2009 capital.de

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